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Unterhaltsanspruch nach Verwirkung bei Volljährigem?

| 4. Januar 2009 17:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn wird im Mai 20.
Nach der Schule hat er bereits zwei Ausbildungsstellen (Einzehandelskaufmann und Bürokaufmann) wegen Faulheit (zu häufiges "krankfeiern") verloren. Die zweite Stelle war eine geförderte Bildungsmassnahme, da er sich selbst nicht ausreichend gekümmert hatte.
Anschliessend hatte er einen Arbeitsplatz bei einer Leiharbeitsfirma nach nur einer Woche aus selbem Grund verloren. Von dieser Tätigkeit erfuhr ich erst nach deren Beendigung.
Ich sah daher eine Verwirkung seines Unterhaltsanpruches und stellte die Zahlungen zum 1.8.2008 ein, was er auch akzeptierte.
Nun hat er mich in Kenntnis gesetzt, daß er zur Zeit einen "Job" als Nachtwache bei einem mobilen Pflegedienst hat und dort im März 2009 eine Ausbildungsstelle als Altenpfleger aufnimmt.
Daher habe ich nun folgende Frage:

Hat mein Sohn mit Beginn einer nunmehr 3. Ausbildung dann wieder Anspruch auf Unterhalt, oder ist obige Verwirkung endgültig?

4. Januar 2009 | 19:49

Antwort

von


(78)
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine bereits eingetretene Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes muss nicht immer dauerhaft sein (vgl. AG Berlin-Tempelhof, FamRZ 2000, 1044 ).
Es kommt somit immer entscheidend auf die Beurteilung des Einzelfalles an.

Maßgeblich wird sein, wie schwerwiegend das Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten wiegt und wie grob unbillig die weitere Zahlung von Unterhalt für den Verpflichteten ist.

In Ihrem Fall bleibt festzuhalten, dass der Abbruch von 2 Berufsausbildungen nicht per se für die Verwirkung von Ausbildungsunterhalt spricht. Hier kommt es entscheidend auf die Gründe an, welche in Ihrem Fall (Faulheit) schon eher für die Verwirkung sprechen. Hier müsste jedoch eindeutig feststehen, dass Ihr Sohn den Ausbildungsplatz tatsächlich verloren hat (wurde er gekündigt?!) und nicht selber evtl. wegen falscher Berufsbildvorstellungen abgebrochen hat.

Demgegenüber ist Ihr Sohn noch recht jung und es stellt sich die Frage, wie groß die Verzögerung durch den Abbruch der Ausbildungen tatsächlich ist. Hier könnte durchaus argumentiert werden, dass die Verzögerung von Ihnen noch hinzunehmen ist, da sie noch nicht so schwer wiegt.

Alles in allem halte ich einen selbstverschuldeten zweimaligen Ausbildungsplatzverlust und fehlende Zielstrebigkeit durchaus für ein starkes Argument für eine dauerhafte Verwirkung.
Letztendlich ist dies jedoch eine Ermessensentscheidung des jeweils zuständigen Tatrichters, so dass eine abschließende Entscheidung hier nicht getroffen werden kann.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2009 | 21:17

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Als Ausführung sei hier festgehalten, daß mein Sohn bei beiden Ausbidungsstellen sowie der Arbeitsstelle nach eigenen Angaben
"rausgeflogen" ist, also gekündigt wurde.
Die von Ihnen angesprochene Verzögerung beläuft sich auf nunmehr 4 Jahre. Nach beendigung der Schule nach der 10.Klasse hatte er keinerlei Bemühungen um seinen weiteren Bildungsweg unternommen und hat verspätet eine Hauswirtschaftsschule besucht um nicht "auf der Straße" zu stehen.
Auf meine Aufforderungen zum Ablauf dieser 1-jährigen Schulzeit Bewerbungen "ohne Ende" schreiben zu müssen, kam von ihm lapidar die Antwort: "Ich habe sechs Bewerbungen geschrieben, da warte ich erstmal ab, was da kommt..."
Daß man mit solcher Einstellung heutzutage nicht weit kommt, ist doch wohl jedermann bekannt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2009 | 09:56

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Verzögerung von 4 Jahren stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum dar und kann als weiteres Argument für die Verwirkung herangezogen werden.

Wie jedoch bereits erwähnt, kann eine sichere Prognose über die Entscheidung des etwaiig zuständigen Richters aufgrund dessen Ermessensspielraum hier nicht abgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2009 | 09:34

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