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Unterhaltsanspruch meiner erwachsenen Tochter (geb. 1983)

| 13. Oktober 2007 18:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von


23:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Beantwortung der Fragen zum Unterhalt meiner erwachsenen Tochter (geb. 1983). Hier der Sachverhalt:

Ich bin seit 1998 geschieden. Meine Tochter ist bei mir gemeldet, wohnt jedoch wechselweise in einer WG, bei ihrer Mutter oder einer Freundin. Seit dem Zeitpunkt der Trennung bis zum heutigen Tag bezahle ich monatlich Unterhalt.

Schulischer und beruflicher Werdegang meiner Tochter in den letzten Jahren:
2000: Mittlere Reife
2000 - 2001: Job bei Marktforschungsinstitut; keine feste Anstellung
09/2001: Ausbildung zur Bürokauffrau nicht angetreten
10/2001: Start einer Ausbildung zur Zahntechnikerin; Abbruch im Mai 2002
2002 - 2005: Fachoberschule mit einem Jahr Pause (2004)
2005: Abschluss mit Fachabitur
2005 - 2006: Freiwilliges soziales Jahr
2006: Start einer Ausbildung zur Bürokauffrau; Abbruch im Mai 2007
seit Mai 2007 arbeitslos
Während des gesamten Zeitraums unregelmäßige Einkünfte durch diverse Nebenjobs (Disco, Kino etc.)

Aufgrund der Unentschlossenheit meiner Tochter lässt sich kein klares Ausbildungsziel erkennen, so dass vielmehr davon auszugehen ist, dass eine eventuelle weitere Lehrstelle ebenfalls frühzeitig abgebrochen werden würde.

Meine Fragen:
1. Wie lange bin ich generell unterhaltspflichtig?
2. Bin ich unterhaltspflichtig und wenn ja, wie lange, falls meine Tochter ein Studium aufnimmt?
3. Bin ich weiterhin unterhaltspflichtig, wenn meine Tochter erneut eine Ausbildung (Lehre) beginnt?
4. Wie oft kann eine Ausbildung begonnen und wieder abgebrochen werden, ohne dass der Unterhaltsanspruch verloren geht?
5. Bin ich auch dann noch unterhaltspflichtig, wenn meine Tochter jetzt beispielsweise 2 Jahre jobbt und dann erneut eine Ausbildung/Studium beginnt? Wenn ja, bis zu welchem Alter?

13. Oktober 2007 | 19:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich gerne wie folgt beantworten.

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind Unterhalt bis zur Beendigung einer Ausbildung. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des BGH für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.

Auch ein Ausbildungswechsel ist vom Unterhaltspflichtigen beispielsweise dann hinzunehmen, wenn die angestrebte Ausbildung mit der vorausgegangenen in einem sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des gesamten Ausbildungsganges dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.

Im Normalfall besteht aber nur ein Anspruch des Kindes auf die Ausbildung in einem Beruf. Eltern, die ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung finanziert haben, sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, die Kosten einer zweiten Ausbildung zu tragen (BGH NJW 1992, 501 = FamRZ 1992, 170 , 171).

Eine Ausnahme hat der BGH für Fälle zugelassen, in denen ein Berufswechsel notwendig ist, die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wobei rechtserheblich nur eine Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern, nicht jedoch durch das Kind selbst angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1991, 194 = FamRZ 1991, 322 , 323; 2000, 420 ), das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war und sich diese Fehleinschätzung schon bis zum Ende der ersten Ausbildung gezeigt hatte (BGH NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629 ).

Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts kann m.E. davon ausgegangen werden, daß Ihre Tochter nicht so recht weiß, was sie überhaupt möchte. Nach Ihrer Schilderung hat sie bereits dreimal eine Berufsausbildung abgebrochen bzw. einen Ausbildungsplatz nicht angetreten. Von der von der Rechtsprechung geforderten Zielstrebigkeit kann hier kaum die Rede sein.

Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, das Try & Error Vorgehen Ihrer Tochter bis zum Sankt-Nimmerleinstag finanziell zu unterstützen, sondern sind m.E. nun nicht mehr unterhaltspflichtig, da Ihre Tochter ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben dürfte.

Im Streitfall müsste dies zwar letzlich ein Gericht klären - im Einklang mit der obigen Rechtsprechung kann man aber mit gutem Gewissen die Auffassung vertreten, daß sie ihrer Tochter keine weitere Ausbildung mehr finanzieren müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2007 | 19:50

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, beziehen sich Ihre Erläuterungen auch auf den Fall, dass meine Tochter möglicherweise anstelle einer Lehre ein Studium beginnen würde. Da Sie nicht zwischen Studium und Lehre unterscheiden, spielt die Form der Berufsausbildung wohl auch keine Rolle, was mich jedoch wundern würde, da bei Beantragung von BAFöG dann doch wieder das Einkommen der Eltern zugrunde gelegt wird, wenn das Studium vor dem 30. Lebensjahr beginnt? Oder erlischt mit dem Verlust des Unterhaltsanspruchs auch die Möglichkeit, BAFöG zu erhalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2007 | 23:33

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie bitte zunächst die urlaubsbedingte späte Beantwortung Ihrer Nachfrage.

Es macht in der Tat keinen Unterschied, ob Ihre Tochter eine Lehrstelle antritt oder ein Studium aufnimmt. Entscheidend ist der Beginn der Ausbildung, die dann auch zielstrebig verfolgt werden muß. Ihre Tochter scheint diese Zielstrebigkeit jedoch nicht zu haben, bei der Vielzahl der angefangenen und abgebrochenen Ausbildungen.

Die Voraussetzungen, unter denen BaföG beantragt werden kann sind leider von Ihrer Fragestellung im Familienrecht nicht umfasst. Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer neuen Frage im Bereich des "Sozialrechts" klären zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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Meine Frage wurde grundsätzlich zwar sehr schnell bearbeitet, jedoch wurde nicht auf alle Punkte eingegangen. Auf meine einmalige Nachfrage kam auch nach 3 Tagen noch keine Antwort.

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