Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen kann ich an dieser Stelle nicht berechnen, da es bei volljährigen Kindern auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile im Verhältnis zueinander ankommt.
Bei einer überschlägigen Betrachtung der mir bekannten Fakten, ist der von Ihnen zu leistende Unterhalt jedoch geringer als 200 €.
Bei volljährigen Kindern bemisst sich der Unterhaltsbedarf nur ausnahmsweise nach der Düsseldorfer Tabelle, nämlich bei privilegierten Volljährigen, die Minderjährigen gleichgestellt sind. Das ist der Fall, wenn sich das volljährige Kind in der Ausbildung befindet, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ledig ist und noch im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Letzteres ist nicht der Fall, so dass es sich nicht um einen privilegierten Volljährigen handelt. Daher bemisst sich der Unterhaltsbedarf nicht nach der Düsseldorfer Tabelle sondern beträgt 640,00 €. Hierauf ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen. Auch die Ausbildungsvergütung ist nach einem Abzug i.H.v. 90 € (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) hierauf anzurechnen. Hinsichtlich des dann verbleibenden Differenzbetrags sind Sie und die Kindesmutter im Verhältnis der Einkommensverhältnisse zum Unterhalt verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt