Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt hat Ihre Tochter ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Grundsätzlich müssen Sie nur eine Ausbildung bezahlen, nicht zwei oder mehrere.
Die geschilderte Ausbildung zur Steuerfachangestellten wäre eine solche Zweitausbidung, die Sie nicht bezahlten müsste, es sei denn, Ihre Tochter kann als kaufm. Assistentin nicht arbieten, z.B. aus gesundheitlichen Gründen.
Allerdings müssten Sie eine sog. Weiterbildung bei fachlichem Zusammenhang (z.B. kaufm. Ausbildung – Wirtschaftstudium) bezahlen, weil dies sozusagen die logische Entwicklung wäre. Dies ist hier nach meiner Auffassung jedoch nicht gegeben, weil beide Ausbildungen nebeneinander stehen und nicht aufeinander aufbauen.
.Die Unterhaltspflicht besteht bei volljährigen Kindern bis zum Abschluß der Ausbildung. Bei einem Studium wäre das die Regelstudienzeit.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt