Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Entscheidend für die Anrechnung der freiwilligen Leistungen Dritter ist der Wille des Dritten – beabsichtigt der Dritte gerade auch den Unterhaltsschuldner zu entlasten, sind dessen Zuwendungen als Einkünfte zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 1993, S. 417
). Fehlt ein ausdrücklich geäußerter Zuwendungswille, ist er aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zu erschließen. Weiterhin sind Zuwendungen dann anzurechnen, wenn es sich um ein verstecktes Entgelt für Leistungen des Empfängers handelt, was insbesondere im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein wird.
Hinsichtlich der Zuwendungen Ihrer Eltern kann ggf. angenommen werden, dass diese lediglich Sie selbst unterstützen sollen, so dass Ihre Leistungsfähigkeit hierdurch nicht erhöht wird. Soweit Ihnen darüber hinaus Zuwendungen Ihrer nichtehelichen Lebensgefährtin in Form von Leistungen zur Haushaltsführung zufließen, wird allerdings eine Einkommensanrechnung berechtigt sein. Von den Zuwendungen Ihrer Partnerin werden allerdings zuvor die zu der Versorgung des Partners erforderlichen Mehrausgaben in Abzug zu bringen sein. Ist Ihr Einkommen nach Anrechnung der Zuwendungen Ihrer Lebensgefährtin in eine höhere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, wird der Kindesunterhalt entsprechend neu zu berechnen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
20. März 2007
|
18:16
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: