Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder haben Sie alle Anstrengungen zu unternehmen, um diesen leisten zu können.
Das heißt, Sie müssen darlegen und beweisen, dass es Ihnen nicht möglich ist, ein höheres Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit als bisher zu erzielen. In diesem Falle ist es Ihnen auch zumutbar, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben und einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen oder zumindest eine Nebentätigkeit aufnehmen, um den Kindesunterhalt zu sichern.
Sollte Ihnen dies z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, so ist dies durch ärztliche Gutachten nachzuweisen.
Der monatlich Kindesuneterhalt in der niedrigsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle beträgt derzeit (ab 01.07.2007)
für das jüngste Kind € 202 abzgl. anteiliges Kindergeld € 6, somit € 196,00 Zahlbetrag und für das ältere Kind € 245,00, ab Einkommensgruppe 2 € 254,00 monatlich.
1. und 2. Da Ihr monatliches Einkommen unter 800,00 liegt, ist der Selbstbehalt unterschritten, denn es müssen einem Erwerbstätigen mindestens € 900,00 monatlich - nach Abzug der Unterhaltsleistungen - verbleiben.
Allerdings sind die obigen Ausführungen zu berüchsichtigen, das heißt Sie müssen den Nachweis Iherer Erwerbsbemühungen führen, da andernfalls ein fiktiv zu erzielendes Einkommen angestzt wird und Sie dann zur vollen Unterhaltsleistung verpflichtet sind.
3. Das Kind hat Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Sollten Sie diesen also nicht beim Jugenamt erstellen lassen, besteht die Möglichkeit, dass das Kind- vertreten durch die Mutter - Klage erhebt und Sie dann auch, wenn Sie den Prozeß aufgrund der obigen Darlegungen verlieren - auch die Pr0zeßkosten zu zahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 06.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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ich bezahle nach berliner tabelle . das sind 231 euro abzgl. kindergeld mtl. ich bin bereit die 200 euro weiter zu bezahlen, aber nicht die erhöhung von geforderten 39 euro.für das größere kind, kann dies durch den selbstbehalt geltend gemacht werden, da ich ja lt. ihrer aussage theoretisch noch weniger bezahlen müßte?wie viel wäre das denn nun konkret?
(meine einnahmen sind durch bilanzen so gering, aber ich arbeite die ganze woche und kann dies auch nachweisen.)
vielen dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
grds. sind Sie verpflichtet Ihre Arbeitskraft so eonzusetzen, dass Sie den vollen Unterhalt für die Kinder tragen können.
Sie müssen also damit rechnen, dass das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzt, das Sie aufgrund Ihrer Ausbildung etc. erzielen könnten.
Nur wenn das Gericht Ihr derzeitiges Einkommen zugrundelegt, wären Sie nicht leistungsfähig, da es unterhalb des Selbstbehaltes liegt. Dann müssen aber Gründe vorliegen, weshalb Sie Ihr Einkommen nicht erhöhen können (z. B. weil Sie trotz intensiver Suche keinen besser bezahlten Arbeitsplatz gefunden haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht Vollzeit arbeiten können o. ä.).
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin