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Unterhalts-Pfändung bei Insolvenz eines Selbständigen

1. September 2016 14:18 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Christina Koch

Guten Tag,

folgende Situation:

A befindet sich im eröffneten Regel-Inso Verfahren und geht einer nicht freigegebenen freiberuflichen Tätigkeit mit hohen Einkommen nach.

Der IV zahlt A seinen pfändungsfreien Betrag unter Berücksichtigung einer Unterhaltsberechtigten seit geraumer Zeit aus.

Nun wird leider dieser Unterhaltsberechtigte (Sohn) Unterhaltsansprüche vollstrecken.

Frage:

Kann der Sohn in das komplette Einkommen pfänden? Sprich bei 12.000 Euro Einnahmen pro Monat in die kompletten 12.000 auch wenn ca. 10.000 davon eigentlich in die Inso-Masse fliessen würden!?

Oder kann er „nur" in das pfändungsfreie Einkommen (also knapp 2.000 in obigem Beispiel) pfänden ?!? Falls letzteres der Fall ist kann er dann nach 850c ZPO pfänden (also von den eigentlich unpfändbaren 2.000 grob 800 Euros, so daß A nur noch 1200 pro Monat hat) !?

Danke vorab für jedwede Hilfestellung.

Sehr geehrter Fragesteller,

der Unterhaltsgläubiger kann nur in das pfändungsfreie Einkommen pfänden, § 89 Abs. 2 InsO . Unterhaltsansprüche, die ab der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, gehören gemäß § 40 InsO nicht zu den Insolvenzforderungen. Sie können daher unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden. Für die Vollstreckung gilt Folgendes: Unterhaltsgläubiger können diesbezüglich auch während des Insolvenzverfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vollstrecken. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in den unpfändbaren Teil der Bezüge aber ausdrücklich zulässig. Das darüber hinaus gehende Einkommen gehört als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO , sodass der Sohn hierauf nicht zugreifen kann.

Zu Ihrer zweiten Frage gilt Folgendes: Ein Unterhaltsgläubiger ist gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bezüglich der Vollstreckung privilegiert. Er kann in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO vollstrecken, wenn sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 ZPO bezeichneten Art vorliegt. Die Vollstreckung ist demzufolge in den Differenzbetrag zwischen der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO und dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO möglich. Ihr Insolvenzverwalter wird Ihnen den genauen Betrag für Ihren Fall berechnen können.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

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