Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworte:
Sie haben mit Ihrer Einschätzung, dass Ihr persönliches Vermögen und das des Einzelunternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemeinsam betrachtet werden wird, vollkommen Recht. Wegen Ihrer Selbstständigkeit und der sicherlich auch daraus resultierenden Verbindlichkeiten (beispielsweise Schulden beim Finanzamt) kommt für Sie nicht das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn Sie weniger als 10 Gläubiger haben. Über Ihr Vermögen würde ein so genanntes Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Durch ein solches Regelinsolvenzverfahren können Sie jedoch auch die Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht stellen
Während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens (als Bestandteil des Insolvenzverfahrens) wird Ihr gesamtes Einkommen betrachtet. Ihre Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit und aus der nicht selbstständigen Tätigkeit (als Ihr Nebenerwerb) werden grundsätzlich zusammengerechnet.
Alternativ einen Vergleich mit sämtlichen Gläubigern zu schließen, ist gegebenenfalls eine Alternative, wenn alle Gläubiger hierzu bereit sind und Sie die hierfür erforderliche Summe aufbringen können.
Andererseits ermöglicht Ihnen ein Insolvenzverfahren die Befreiung von Ihren Schulden innerhalb von sechs Jahren, ohne dass Sie den erwähnten Aufwand mit der Konsultierung eines Anwaltes und Kontaktieren aller Gläubiger betreiben müssen. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass Sie während des Insolvenzverfahrens Vollstreckungsschutz genießen. Das heißt, dass während des Insolvenzverfahrens keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (Pfändung, eidesstattliche Versicherung etc.) Ihnen gegenüber stattfinden können. Sie hätten also erst mal „Ihre Ruhe".
Für Ihre Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zweckmäßig ist, sollten Sie sich fragen, ob Sie innerhalb der nächsten sechs Jahre aus eigener wirtschaftlicher Kraft dazu in der Lage sein werden, Ihre Schulden vollständig zu bezahlen. Dann sind Sie nicht unbedingt auf ein Insolvenzverfahren angewiesen. Allerdings wären Sie für diesen Fall auch nicht sklavisch an ein eventuell bestehendes Insolvenzverfahren gebunden. Sollten Sie während des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger bezahlen können, wird das Insolvenzverfahren beendet. Die sechs Jahre sind dann nicht zwingend einzuhalten, weil eine Restschuldbefreiung für diesen Fall ja nicht mehr erforderlich wäre.
Sollten Sie davon ausgehen, innerhalb der nächsten sechs Jahre derart hohe Einkünfte zu erzielen, dass Sie einen wesentlich höheren Betrag als pfändbares Einkommen an die Insolvenzmasse abführen müssten, als Sie im Rahmen eines Vergleiches zahlen müssten, ist der Vergleich mit allen Gläubigern die wirtschaftlich sinnvolle Variante.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht aufzusuchen, der Ihnen diese beiden Modelle anhand Ihrer persönlichen Daten und Unterlagen und unter Berücksichtigung der Zahlungen, mit denen sich Ihre Gläubiger einverstanden erklären würden, ausrechnet. Erst dann sollten Sie entscheiden, welche Variante (Vergleich oder Insolvenz) für Sie die sinnvollere ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Wird im Nachhinein auch die komplette Buchhaltung neu überarbeitet und geprüft, oder wird hier meiner Aussage Glauben geschenkt?
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Üblicherweise wird die Buchhaltung überprüft und ggf. auch überarbeitet. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen sind dem Insolvenzverwalter auch zu übergeben.
Ihre allein mündlichen Angaben werden daher nicht ausreichen.