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Unterhaltrecht

30. Juli 2021 18:01 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Meine Frau und ich leben getrennt. Unser Einfamilienhaus (gehört uns je zur Hälfte) steht leer und zum Verkauf. Zins- und Tilgungsleistungen sowie alle Betriebskosten für dieses Haus zahle ich. Ich habe eine Mietwohnung bezogen. Meine Eltern unterstützen mich großzügigerweise, indem sie übergangsweise meine Kaltmiete übernehmen.

Meine Fragen hierzu:

Erhöhen die Zahlungen meiner Eltern mein unterhaltsrelevantes Einkommen?

Wie wirken sich Zins, Tilgung und Betriebskosten für das leer stehende Einfamilienhaus auf die Unterhaltsermittlung aus? Mindern sie mein unterhaltsrelevantes Einkommen oder erhöhen sie den Selbstbehalt (notwendige Wohnkosten) oder können sie vom ermittelten Unterhalt abgezogen werden (dann bliebe fast nichts übrig)?

Weitere Fragen:

Von meinem Arbeitgeber erhalte ich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 40,00 €. Diese zählen zum Steuer- und Sozialversicherungsbrutto, werden dann aber natürlich vom gesetzlichen Netto abgeführt. Muss ich mein Netto-Gehalt um die vermögenswirksamen Leistungen bereinigen? Falls es relevant ist - die vermögenswirksamen Leistungen lege ich in einen Fondssparplan (also nicht zur Altersvorsorge) an.

Meine Frau bezieht derzeit Bayerisches Familiengeld (unsere jüngere Tochter ist erst 1,5 Jahre alt). Wirkt sich diese Leistung auf die Ermittlung des Trennungsunterhaltes (Erhöhung des Einkommens) oder des Kindesunterhaltes (hälftiger Abzug wie beim Kindergeld) aus?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zahlungen der Eltern erhöhen das Einkommen bzw. führen zu einem Wohnwert, da Sie die Miete nicht zahlen. VWL können vom Netto abgezogen werden.

Da es das Familiengeld nur in Bayern gibt, gibt es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es wird in der Prozesskostenhilfe als Einkommen gesehen, daher spricht viel dafür, dass es auch so im Familienrecht so gesehen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2021 | 07:04

Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass meine Eltern die Zahlung an mich leisten und nicht an meinen Vermieter. Den der Kaltmiete entsprechenden Geldbetrag erhalte ich zur freien Verrechnung. Ändert dies etwas an der Rechtslage?

Mit Wohnwert hat die Zahlung meiner Eltern m.E. nichts zu tun, das Einfamilienhaus steht ja leer und zum Verkauf.

Meine Fragen zu Zins, Tilgung und Betriebskosten für das leer stehende Einfamilienhaus sind noch unbeantwortet.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2021 | 07:58

Urlaubsbedingt beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie die Miete tatsächlich selber zahlen, so fällt kein Wohnwert an. Allerdings erhalten Sie eine Zahlung und dann kommt es darauf an, wie diese gestaltet wurde. Allerdings ist alles, was Sie einnehmen, Einkommen - hier gibt es keine Rechtsprechung zu. Allerdings sollte das vorher mit einem Anwalt genau schriftlich festgehalten werden, wofür die Zahlungen sind und wie diese genau ausgestaltet sind.

Zahlungen für das Haus können beim Einkommen berücksichtigt finden. Ob aber Zins (und) Tilgung möglich ist, hängt von der Dauer der Trennung ab.

Ich rate Ihnen dringend, den Unterhalt berechnen zu lassen und dies nicht selber zu gestalten, denn dann kommt oft das Ergebnis, mir bleibt ja nichts.

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