Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst ist von der Ausbildungsvergütung der arbeitsbedingte Mehrbedarf abzurechnen. Dies geschieht in der Regel mit pauschal 90€. Da Ihre Tochter minderjährig ist, wird die Ausbildungsvergütung zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. 795€-90€=705/2=302,50€
418,50-302,50= 116€.
Der verminderte Unterhalt ist fällig ab Beginn der Ausbildung.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Hallo Herr Krueckemeyer,
danke für die schnelle Antwort.
Leider komme ich bei dem Betrag von 302,50€ nicht ganz klar.
705€ : 2 wären doch eigentlich 352,50€.....
418,50€ - 352,50€=66€
also 66€ und nicht 116€ ??? oder liege ich da falsch?
Es wird also immer vom Brutto ausgegangen?
Danke für die Rückantwort
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben auch vollkommen recht: Es muss immer vom Nettoeinkommen ausgegangen werden. Ich war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die angegebenen Werte bereits das Nettoeinkommen darstellen.
Bei einem Bruttoeinkommen von 795€ ist von eine Netto von etwa 635€ auszugehen. Hiervon sind dann 90€ (teilweise werden auch 100€ abgezogen) in Abzug zu bringen. Verbleiben 545€. Diese sind hälftig anzurechnen. Also 272,50€. Dementsprechend liegt die Unterhaltspflicht bei 146€.
Ich gehe davon aus, dass die Tochter weiterhin bei der Kindesmutter wohnen wird.
Sollten Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt