Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem eigenen Kind endet nicht mit dessen Volljährigkeit automatisch noch mit dessen 25. Geburtstag oder einem anderen Geburtstag.
Vielmehr dauert die Unterhaltspflicht grundsätzlich so lange, bis die die Berufsausbildung des Kindes abgeschlossen ist.
Darüber hinaus würde der Unterhaltsanspruch wegfallen, wenn Ihre Tochter entweder genügend eigene Einkünfte hat (wovon ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht ausgehe).
Auch wenn Sie als der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig wären, besteht der Anspruch nicht mehr. Davon gehe ich aber ebenfalls nicht aus.
Soweit Ihre Tochter weder krank oder arbeitsunfähig ist, wäre sie zunächst verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt die dieser Arbeitspflicht nicht nach, entfällt Ihre Unterhaltsanspruch.
Da Ihre Tochter jetzt wieder in einer Ausbildung ist, kommt es auf die Konkreten Umstände an.
Eltern schulden ihren Kindern die Finanzierung einer (einmaligen) Berufsausbildung.
Der Unterhaltsanspruch kann daher bestehen, falls Ihre Tochter nicht bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Es käme daher entscheidend darauf an, was sie bei der Bundeswehr gemacht hat und mit welchem Erfolg (Abschluss). Wurde die erste Ausbildung bei der Bundeswehr abgebrochen, weil sie nicht den Fähigkeiten oder Interessen ihrer Tochter entspricht, kann zwar ein weiterer Unterhaltsanspruch für eine Zweitausbildung bestehen.
M.E. ist diese aber nach 4 Jahren verwirkt.
Beginnt das Kind die Ausbildung nämlich erst längere Zeit nach Beendigung seiner Schulausbildung, kann dieser Zeitablauf dazu führen, dass die Eltern gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind, weil sie mit der Berufsausbildung ihres Kindes nicht mehr rechnen mußten.
Selbst wenn die Unterhaltspflicht bejaht werden sollte, besteht sie ggf. nicht in vollem Umfang.
Beträgt die reguläre wöchentliche Arbeits- oder Unterrichtszeit weniger als 20 Stunden, kann Ihre Tochter zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet sein (KG FamRB 2014,367).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
22. September 2022
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15:01
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht