Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, daß Ihrem Vater das Haus gemeinsam mit Ihrer Mutter gehört, und Ihre Eltern getrennt leben, ggf. geschieden sind oder die Scheidung beabsichtigen. Das geht aus Ihrer Schilderung leider nicht deutlich hervor.
Ihre Eltern wären demnach gemeinschaftlich Miteigentümer des Grundstücks und bilden eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB
. Gem. § 747 BGB
kann jeder Gemeinschafter über seinen Anteil verfügen, so daß Ihr Vater Ihnen seinen Miteigentumsanteil übertragen könnte.
Soweit sich Ihre Eltern allerdings gemeinsam zur Rückzahlung von Darlehen verpflichtet haben, die zur Finanzierung des Hauses aufgenommen worden sind, ist eine "Abwälzung" der Restschulden auf Ihre Mutter nur möglich, wenn mit dieser eine entsprechende Regelung getroffen wird und die Bank bereit ist, Ihren Vater aus seinen Darlehensverpflichtungen zu entlassen. Das dürfte daran scheitern, daß weder Ihre Mutter, noch die Bank ein Interesse an einer solchen Regelung haben werden. Allenfalls wird Ihre Mutter an eine Freistellung im Innenverhältnis denken, wenn ihr dafür ein finanzieller Ausgleich, etwa in Form von Unterhaltszahlungen, geleistet wird. Sollten sich Ihre Eltern scheiden lassen wollen, wäre eine solche Vereinbarung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Es kommt aber letztlich darauf an, ob Ihre Mutter mitspielt. Denn eine einseitige Möglichkeit, aus den Darlehensrückzahlungsverpflichtungen herauszukommen, besteht für Ihren Vater nicht.
Trennungsunterhalt wird Ihr Vater nicht schulden, da ein entsprechender Anspruch aus § 1361 BGB
entfällt, soweit sich ein Ehegatte durch Erwerbsarbeit selbst unterhalten kann. Das ist nach Ihrer Schilderung der Fall.
Was Ihre Frage nach dem Verkauf des Hauses angeht, können beide Miteigentümer (Vater und Mutter) das gesamte Haus nur gemeinsam verkaufen. Die Mutter kann nur über den ihr zustehenden Miteigentumsanteil verfügen.
Allerdings kann jeder der Miteigentümer auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und die Zwangsversteigerung des Grundtstücks betreiben. Der Erlös würde dann anteilmäßig auf die beiden Eigentümer verteilt.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
28. Februar 2005
|
19:21
Antwort
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