Hallo,
ich benötige eine Information über meine Unterhaltspflicht und auch über die (angemessene) Höhe.
Sachverhalt:
Aus der geschiedenen Ehe gibt es zwei Kinder. Sohn 11 Jahre und Tochter 20 Jahre.
Beide offiziell bei der Mutter gemeldet.
Beide Eltern leben (unverheiratet) und festen Beziehungen, Alle Erwachsenen sind berufstätig
Sohn lebt auch tatsächlich bei Mutter und ist alle 14 Tage am Wochenende bei mir.
Tochter ist zwar bei Mutter gemeldet, lässt sich da aber maximal alle 14 Tage mal blicken um Taschengeld abzuholen.
Wohnt mit ner Freundin zusammen. Schule abgebrochen, FSJ abgebrochen, Ausbildung erst garnicht angefangen.
Scheint in nem Supermarkt zu arbeiten, hat selbst scheinbar monatlichen Gehaltseingang von 600-800 Euro netto.
Seit etwa 2 Jahren ist mein Kontakt fast völlig abgebrochen. Ich werde maximal angerufen, wenn sie sich Geld für ein neues Handy leihen will. Sonst keine Reaktionen, kein Kontakt von ihr.
Ich zahle seit 3-4 Jahren inzwischen mtl. 500 Euro Unterhalt an die Mutter (das hatten wir untereinander mal nach Gefühl vereinbart). Sie bekommt/bekam Kindergeld etc.
Nachdem diversen Vorkommnissen stelle ich jetzt die angemessene Höhe des Unterhaltes in Frage.
m.e. müsste ich für Tochter nichts mehr zahlen. Und für Sohn sicherlich weniger als die 500 Euro.
Ich gehe davon aus, dass beide Eltern netto etwa gleich verdienen. Etwa 2000 Euro netto.
Ich bitte um eine Information zur Unterhaltspflicht beider Kinder. (Ich denke bei Sohn dürfte es eindeutig sein)
Und zur Höhe, zumindest Ansatzweise, ob der "tatsächliche Pflichtunterhalt" (deutlich) höher oder niedriger als die genannten 500 Euro sind.
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die 20-jährige Tochter ist weder in Schul- oder Berufsausbildung, vielmehr in regulärer Arbeit, so dass hier davon auszugehen ist, dass überhaupt keine Unterhaltspflicht besteht.
Für den 11jährigen Sohn sind Sie barunterhaltspflicht. Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach Ihrem Einkommen und der Anzahl Ihrer sonstigen Unterhaltspflichten. Ist der Sohn das die einzige unterhaltsberechtigte Person, würde sich ein zu zahlender Unterhalt von 365.- € ergeben.
Sie sollten daher die Unterhaltszahlung entsprechend anpassen.