Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann zu viel gezahlte Unterhalt nicht zurückgefordert werden.
Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, dass der Unterhaltspflichtige nur deswegen noch Unterhalt zahlt, weil er vom Unterhaltsberechtigten über das Bestehen des Anspruches dadurch getäuscht wird, dass entweder unrichtige Tatsachen behauptet werden oder aber für die Unterhaltsberechnung wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden.
Ist Ihrem Exmann der Verdienst Ihres Sohnes nicht bekannt und wird ihm insbesondere verschwiegen, besteht ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB
.
Sollte der Exmann allerdings in Kenntnis der Umstände weiterhin Unterhalt zahlen, kann er diesen nicht zurückverlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für die schnelle Info,
wenn mein Ex Mann den Lehrvertrag unterzeichjnet hat, kann ich doch davon ausgehen das er die Ausbildungsvergütungen gelesen hat? Dann wäre es doch keine Täuschung.....oder
Danke
Das ist in der Tat richtig und schließt eine Täuschung wohl aus.
Mit freundlichen Grüßen