Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantwortet:
Um es vorweg zu sagen: ohne genaue Kenntnis der von dem Kindesvater angegebenen Begründung für die gewünschte Herabsetzung ist eine abschließende Empfehlung, wie Sie reagieren sollen, nicht möglich.
Grundsätzlich besteht dann ein Anspruch auf Herabsetzung,wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten ist, vergleiche § 323 ZPO
sowie 238 FamFG.
Entscheidend wird daher sein, ob der Kindesvater solche Gründe anführen und beweisen kann, die eine Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung unter den Mindestunterhalt rechtfertigt.
Ein solcher Grund liegt möglicherweise dann vor, wenn der Kindesvater erwerbsunfähig geworden ist, und nunmehr eine deutlich herabgesetzte EU-Rente bezieht, und keine Aussicht besteht, dass er jemals wieder so viel Geld verdient, um den Mindestunterhalt zahlen zu können.
Mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund von Spielschulden sind allerdings kein Grund, den Unterhalt herabzusetzen.
Da ihm gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbspflicht, sind an derartige Herabsetzungsanträge ganz erhebliche Ansprüche zu stellen.
Sie sollten daher vor einer Entscheidung auf jeden Fall mit einem Anwalt den konkreten Antrag des Kindesvaters besprechen, um abschätzen zu lassen, ob die von ihm vorgetragenen Gründe eine Herabsetzung des Unterhaltes rechtfertigen würden.
Die Empfehlung des Jugendamtes, der Herabsetzung zuzustimmen, weil der Kindesvater ansonsten klagen könnte, kann ich derzeit ohne Kenntnis der Gründe nicht nachvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Hallo,
gibt es denn die Möglichkeit einen Anwalt über Sie zu bekommen, der möglicherweise auch bei mir in der Nähe ist?
Mit freundlichen Grüßen
Sie können mir die Unterlagen zuschicken, ich prüfe den Vorgang dann.
Mit freundlichen Grüßen