Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes und wird im Allgemeinen der "Düsseldorfer-Tabelle" entnommen, die Sie auf meiner Homepage finden (http://rechtsanwalt-bartels.de/duesseldorfer_tabelle_2011.pdf),.
Geht man angesichts des Bruttoeinkommens von 3.000 EUR von einem Nettoeinkommen von 1.900,00 EUR aus, wäre die zweite Einkommensstufe der Tabelle anwendbar. Für ein 17 jähriges Kind ergibt sich danach ein Unterhaltsanspruch von 448,00 EUR/Monat. Die Tabelle enthällt lediglich Richtwerte. Abweichende Beträge können sich z.B ergeben, wenn der Unterhaltsschuldner gegenüber mehr als 3 Personen unterhaltspflichtig ist. Auf den Unterhaltsbetrag ist noch das hälftige Kindergeld anzurechnen.
Auf den danach verbleibenden Anspruch ist das eigene Einkommen des Kindes anzurechnen, nach Abzug eines Ausbildungsfreibetrages von 90,00 EUR. Für die Anrechnung verbleiben somit (748,64-90,00=) 658,46 EUR. Das anzurechnende Einkommen Ihres Sohnes übersteigt somit dessen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, so dass der Vater im Ergebnis nichts mehr zahlen muss!
Der Unterhaltsanspruch erhöht sich mit erreichen des 18. Lebensjahres. Sollten Beträge im Übrigen gleich bleiben, würde sich an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. Ihr Sohn würde seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf immer noch selbst verdienen, so dass im Ergebnis kein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater bestehen würde.
Ab dem 18. Lebensjahr steht das Kindergeld zudem dem Kind zu und nicht mehr den Eltern.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrte Fragestellerin,
in Ergänzung zu meiner Antwort möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich dass Ergebnis anders darstellt, wenn Ihr Sohn noch in Ihrem Haushalt leben würde. Dies ging aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervor. In diesem Fall würde sein Einkommen nach Abzug des Freibetrages zur Hälfte auf den von Ihnen gewährten Betreuungsunterhalt und zur anderen Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater angerechnet werden. Im Ergebnis wären auf den Unterhaltsanspruch in Höhe von 448,00 EUR also 329,23 EUR (anteiligen Einkommen) anzurechnen und weitere 92,00 EUR (hälftiges Kindergeld) abzuziehen, so dass ein Betrag von 26,77 EUR, aufgerundet 27,00 EUR an Unterhalt verbliebe. Dieser Betrag würde sich evtl. noch erhöhen, wenn der Vater lediglich für ein 1 Kind unterhaltspflichtig ist. In diesen Fällen wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer-Tabelle eine Einstufung in die nächst höhere Einkommensgruppe in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
www.rechtsanwalt-bartels.de