Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Zahlung von Geldschulden richtet sich nach § 270 BGB
, soweit Sie mit der Kindsmutter nichts anderes vereinbart haben.
Die Zahlung muss am Wohnsitz des Gläubigers erfolgen.
Die Art der Übermittlung von Geldschulden wird dabei durch den Unterhaltsschuldner bestimmt (Bar, Scheck,Überweisung auf ein Konto des Gläubigers). Die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflicht tritt ein, sobald das Geld an die Kindsmutter ausgezahlt ist. Auf welchem Wege dies geschieht ist zweitrangig.
Soweit die Kindsmutter am Wohnsitz Zugriff auf das Deutsche Konto hat (Filiale) ist in der Zahlung auf ein Deuschtes Konto kein Problem zu sehen.
ABER:
Sie geben an, dass das deutsche Konto auf den Namen der Tochter lautet. Empfänger der Unterhaltsschuld ist jedoch die Kindsmutter und nicht die Tochter. Strenggenommen liegt in der Zahlung des Unterhalts auf das Konto der Tochter keine Erfüllung der Unterhaltsschuld gegenüber der Kindsmutter vor.
Da Barzahlung und Scheck für ein Dauerschuldverhältnis nicht praktikabel sind, wird es daher leider notwendig sein, der Aufforderung der Kindsmutter nachzukommen.
Soweit Ihnen durch die Überweisung ins Ausland Mehrkosten entstehen, müssen Sie diese (mit Ausnahme des § 270 III BGB
) leider ebenfalls tragen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Antwort geben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 17.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.03.2010 | 14:34
Vielen Dank für Ihre Ausführungen!
>> Strenggenommen liegt in der Zahlung des Unterhalts
>> auf das Konto der Tochter keine Erfüllung der
>> Unterhaltsschuld gegenüber der Kindsmutter vor.
Dann wollen wir mal hoffen, dass die Kindesmutter Ihre Antwort nicht zu lesen bekommt :-)
Einen lieben Gruß nach Regensburg!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.03.2010 | 14:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit die Kindsmutter die Zahlung in der Vergangenheit so akzeptiert und vom Konto abgehoben hat, wird Ihnen keine Gefahr drohen!
Die Kontoinhaberschaft stellt jedoch ein treffendes Argument dar, die Zahlung des Unterhalts auf das Konto der Mutter zu erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht