Guten Tag,
bei angestellten Unterhaltspflichtigen wird hinsichtlich des einzusetzenden Nettoeinkommens auf das durchschnittliche Monatsgehalt des letzten Kalenderjahres abgestellt. Eine Anpassung Ihrer Unterhaltsverpflichtung können Sie dann - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - verlangen, wenn sich dieses um mindestens 10 % verändert hat. Theoretisch könnte damit eine jährliche Unterhaltsanpassung stattfinden.
Eine wesentliche Änderung liegt aber dann nicht vor, wenn die EInkommensreduzierung bereits sicher im Raum stand, als die Unterhaltsbeträge festgelegt wurden (z.B. eine bereits feststehende Reduzierung der Arbeitszeit o.ä.). Bei IHnen sind zwar die Schwankungen des Einkommens absehbar, aber da eine Unterhaltsanpassung nur bei einer 10 %igen Reduzierung vorgenommen werden darf, ist diesem Umstand zu Genüge Rechnung getragen.
Ihre Unterhaltsgläubiger können erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Festlegung der Unterhaltsbeträge wieder eine neue Auskunft über Ihr Einkommen verlangen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ihr Einkommen wesentlich erhöht hat.
Ich hoffe, Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin
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