Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Allein Ihre Frau ist dem Sohn gegenüber barunterhaltspflichtig. Allerdings kann Ihr Einkommen indirekt doch eine Rolle spielen, wenn es ausreichen würde, um auch den Lebensunterhalt Ihrer Frau zu sichern, so dass Ihre Frau ihr Einkommen für Unterhaltszahlungen an ihren Sohn einsetzen könnte. Ein Einkommen von 2.000,00 EUR könnte ausreichen, um nicht nur Ihren Lebensunterhalt, sondern auch den Ihrer Frau und des zweiten Sohnes abzudecken; da Sie jedoch sagen, dass Sie selbstständig sind, müssen möglicherweise von diesem Einkommen noch Abzüge (Rücklagen, zusätzliche Versicherungen) durchgeführt werden, was bedeuten würde, dass von einem Auskommen allein durch Ihre Einkünfte nicht ausgegangen werden könnte. Es ist daher recht wahrscheinlich, dass Ihre Frau, deren Einkommen den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern nicht überschreitet, allenfalls in sehr geringem Umfang ihrem Sohn unterhaltspflichtig sein dürfte.
2. Zur Unterhaltshöhe kann ich aus der Ferne nichts sagen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sohn einen Bedarf von 640,00 EUR monatlich hat. Dieser Bedarf ist von beiden Elternteilen - Ihrer Frau und dem Kindsvater - anteilig, je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu decken. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Ihre Frau ihrem Sohn unterhaltspflichtig ist, spielt daher das Einkommen des Vaters des Sohnes eine wesentliche Rolle. Denkbar ist des Weiteren, dass der Sohn ohnehin darauf verwiesen werden kann, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, da er volljährig ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er noch zur Schule geht oder eine Ausbildung - eine etwaige Ausbildungsvergütung würde auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet - oder ein Studium betreibt.
3. Wie Sie sehen, ist die Frage, ob und in welcher Höhe Ihre Frau dem Sohn unterhaltspflichtig ist, nicht unkompliziert. Ich möchte Ihnen daher dringend raten, einen Anwalt vor Ort zu konsultieren, sobald der Sohn mit Unterhaltsansprüchen an Ihre Frau herantritt. Der Anwalt müsste, sofern insoweit keine Klarheit besteht, zunächst den Sohn auffordern, darzulegen, dass und warum er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, außerdem müsste er den Kindsvater auffordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Auf beide Auskünfte hat Ihre Frau einen Anspruch, sobald sie vom Sohn in die Pflicht genommen wird. Erst wenn diese Auskünfte erteilt sind, kann der von Ihrer Frau zu leistende Unterhalt berechnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Liebe Frau Anwältin,
die Nachfragemöglichkeit nehme ich gern in Anspruch. Machen wir es bzw. denken wir es richtig, wenn wir nun sagen:
Unser Sohn / Stiefsohn hat Anspruch auf insges. 640 EUR.
Die Zahlung könnte sich wie folgt zusammen:
154 Kindergeld von der Kindergeldkasse direkt an Sohn ausgezahlt
243 vom Kindesvater (Verdienst 2300 netto)
243 von der Kindesmutter (Verdienst 1100 netto)
Sollte jetzt bei meiner Gattin, der Kindesmutter, das Geld zur Lebenshaltung nicht ausreichen, müsste theoretisch ich dafür aufkommen.
Ist das so richtig?
Herzlichst
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Der Kindesvater wird anteilig mehr zahlen müssen, da er - auch wenn der Selbstbehalt der Kindesmutter aufgrund Ihres Einkommens reduziert werden muss - ein weit höheres Einkommen als die Kindesmutter hat. Im Übrigen haben Sie meine Ausführungen vollkommen richtig verstanden und wiedergegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)