Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie nur diesem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind und die Kindesmutter das Kindergeld erhält, haben Sie monatlich 342 € Unterhalt zu zahlen.
Gem. § 1684 Abs. 1 BGB
sind Sie zum Umgang mit dem Kind verpflichtet. Wenn dies dem Kindeswohl dient, kann ein Umgang von Ihnen mit dem Kind auch gerichtlich erzwungen werden (durch Verhängung eines Zwangsgeldes). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit allerdings entschieden, daß ein „Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, […] in der Regel nicht dem Kindeswohl [dient]." (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
)
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Guten Abend,
zuerst einmal möchte ich mich für die zügige Antwort Ihrerseits bedanken.
Es haben sich allerdings noch Fragen bzgl. des Unterhaltes ergeben.
Meiner Ex Frau gegenüber bin ich nicht unterhaltspflichtig, nur gegenüber dem gemeinsamen Kind.
Ich habe sowohl von Bekannten gehört als auch im Internet gelesen, dass das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird (auch wenn die Mutter das alleinige Kindergeld erhält). Nach meiner Berechnung müsste ich demnach aktuell 251€ bezahlen.
Außerdem würde ich gerne noch wissen, ob das reine Einkommen angerechnet wird oder ob evtl Belastungen bspw. Kredite, die ich abzahlen muss, angerechnet werden würden. Ich arbeite als Heilerziehungspfleger in der ambulanten Pflege. Mein reines Nettogehalt beträgt 1700€. Jeden Monat kommen jedoch Fahrtkosten hinzu, die immer zwischen 150-350€ liegen (je nach Urlaub etc.). Wird bei der Berechnung der reine Grund Nettolohn berechnet oder inkl. Fahrtkosten?
Ich danke Ihnen schon einmal vielmals!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
monatliche Belastungen werden auf das Einkommen angerechnet, wenn sie angemessen sind. Die Fahrtkostenerstattung wird nicht zum Einkommen gezählt. Daher liegen Sie vom Einkommen her in der 1. Tabellengruppe. Solange Ihr Kind noch 5 Jahre alt ist, müßten Sie danach tatsächlich 251,00 € zahlen. Da die Düsseldorfer Tabelle aber von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, werden Sie um eine Einkommensgruppe hochgestuft, so daß Sie 269,00 €/Monat, ab April 2019 322,00 €/Monat zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt