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Unterhalt nach Einkommensänderung

12. Dezember 2007 17:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich habe im Oktober 2006 von der Kindesmutter des bei mir lebenden Sohnes Unterhalt gefordert. Diese hat einen Rechtsanwalt mit der Unterhaltsberechung beauftragt. Im Ergebnis dessen wurde Ende April 2007 aufgrund der vorgelegten Einkommensverhältnisse für die Zeit ab Oktober 2006 der zu leistende Barunterhalt festgesetzt. Zum 01.05.07 hat die Kindesmutter den Arbeitgeber gewechselt. Der Arbeitgeberwechsel wurde mir nicht mitgeteilt. Ich erfuhr erst im September davon und habe daraufhin erneut die Einkommensunterlagen angefordert und um Begleichung der Differenz ab Änderung in den Verhältnissen sowie Übersendung der Dezemberabrechung zur Prüfung etwaiger Sonderzuwendungen gebeten. Die RAin der Kindesmutter teilte mir jetzt mit, dass ich den geänderten Unterhalt (Differenz monatlich über 100 Euro) erst ab September erhalte und die Kindesmutter nicht verpflichtet ist, quartalsweise Einkommensnachweise vorzulegen.
Meine Frage:
Ist es richtig, dass ich den geänderten Unterhalt erst ab September (Aufforderung der Einkommensnachweise) erhalte, obwohl ich den Unterhaltsanspruch für meinen Sohn grundsätzlich schon im Oktober 2006 geltend gemacht habe? Wie kann ich verhindern, dass ich künftig "Verluste" wegen fehlender Kenntnis über Einkommensänderung hinnehmen muss?
Vielen Dank für die Beantwortung!

12. Dezember 2007 | 19:15

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich kann Unterhalt rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Verpflichtete zur Auskunft aufgefordert wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB ). Erfolgte das Auskunftsersuchen im September 2007, wird daher zunächst die Auffassung des gegnerischen Rechtsanwaltes zutreffend sein. Allerdings hat der Unterhaltspflichtige dann ungefragt Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, wenn erhebliche Einkommensveränderungen eingetreten sind und der andere auf den Fortbestand der ihm bekannten Verhältnisse vertraut. Eine Erheblichkeit in diesem Sinne wird bei einer Einkommenssteigerung von rund 15 % angenommen werden können. Bei einer Verletzung dieser ungefragten Auskunftspflicht, kann dem Unterhaltsgläubiger gegen den Unterhaltsschuldner ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehen. Sie werden daher prüfen müssen, ob die eingetretene Einkommenssteigerung die vorgenannte Grenze erreicht.

Im Übrigen können Sie gem. § 1605 Abs.2 BGB vor Ablauf von zwei Jahren nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Kindesmutter später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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