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Unterhalt mal wieder...

| 30. August 2007 09:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag!
Also, ich habe gegen den Erzeuger meiner Tochter (14) einen Titel, aus dem ich auch beim Arbeitgeber vollstrecke. Jetzt teilt mir der Arbeitgeber mit, dass der ERZEUGER ab dem 1.9.07 seine Arbeitszeit auf 19,25 Stunden/Woche reduziert hat und nur noch € soundso pfändbar sind. Wie verhalte ich mich jetzt? Einen Antrag auf Abänderung des Titels hat er (bisher) nicht gestellt. Da ER die Abänderung der Arbeitszeit veranlasst hat muss es doch eine Möglichkeit geben, hiergegen etwas zu unternehmen....
Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar!

30. August 2007 | 11:13

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

grds. gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten, bei nicht ausreichendem Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsschuldners zu vollstrecken. Er kann sich oft auf die Pfändungsfreigrenzen und den Selbsbehalt berufen. Dies wäre hier im Einzelfall herauszufinden.

Der Unterhaltscchuldner ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sich Arbeit zu suchen und für den Unterhalt zu sorgen. Tut er dies nicht, kann er in seinem Selbstbehalt weit herunter gestuft werden, dies wäre durch Sie zu beantragen. Dann könnten Sie auch höhere Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Im konkreten Fall können Sie mit dem Titel auch über eine Kontopfändung hinaus in das weitere Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstrecken.

Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung des Unterhalts beantragt hat, gilt die titulierte Uterhaltsforderung.

Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2007 | 11:32

Danke für Ihre Antwort. Da es die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt, kann er doch nicht einfach seine Arbeitszeit verkürzen. Sollte ich, neben der Beantragung der Herunterstufung des Selbsterhaltes, Strafantrag deswegen stellen?
Er hat auch noch Nebeneinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, kann ich die auch pfänden lassen oder gelten hier auch die Pfändungstabellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2007 | 11:41

Sehr geehrte Fragestellerin,

ein Strafantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 170 StGB vorliegen.

§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Allerdings werden Sie dadurch nicht unbedingt Zahlungen erhalten.

Auch die weiteren Einkünfte werden auf den Selbsbehalt und die Pfändungsfreigrenzen angerechnet. Sie können diese selbstverständlich auch pfänden lassen.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfragen hilfreich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de

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