Sehr geehrte Fragestellerin,
grds. gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten, bei nicht ausreichendem Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsschuldners zu vollstrecken. Er kann sich oft auf die Pfändungsfreigrenzen und den Selbsbehalt berufen. Dies wäre hier im Einzelfall herauszufinden.
Der Unterhaltscchuldner ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sich Arbeit zu suchen und für den Unterhalt zu sorgen. Tut er dies nicht, kann er in seinem Selbstbehalt weit herunter gestuft werden, dies wäre durch Sie zu beantragen. Dann könnten Sie auch höhere Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Im konkreten Fall können Sie mit dem Titel auch über eine Kontopfändung hinaus in das weitere Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstrecken.
Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung des Unterhalts beantragt hat, gilt die titulierte Uterhaltsforderung.
Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Danke für Ihre Antwort. Da es die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt, kann er doch nicht einfach seine Arbeitszeit verkürzen. Sollte ich, neben der Beantragung der Herunterstufung des Selbsterhaltes, Strafantrag deswegen stellen?
Er hat auch noch Nebeneinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, kann ich die auch pfänden lassen oder gelten hier auch die Pfändungstabellen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Strafantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 170 StGB
vorliegen.
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Allerdings werden Sie dadurch nicht unbedingt Zahlungen erhalten.
Auch die weiteren Einkünfte werden auf den Selbsbehalt und die Pfändungsfreigrenzen angerechnet. Sie können diese selbstverständlich auch pfänden lassen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfragen hilfreich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de