Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die von Ihnen aufgeführten Unterhaltszahlungen sind, was deren Höhe angeht, zumindest nicht nachvollziehbar. Ob Unterhaltsansprüche der Söhne bestehen und gegebenenfalls in welcher Höhe, kann man aufgrund der Sachverhaltsschilderung aber nicht errechnen.
2.
Beim Kindesunterhalt muss man zwischen minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern unterscheiden. Der Unterhalt für Minderjährige wird anders berechnet als der Unterhalt für Volljährige.
Bei dem minderjährigen Sohn wäre der Vater dem Grunde nach barunterhaltspflichtig, wenn der minderjährige Sohn im Haushalt der Mutter lebt. Wie hoch der Barunterhalt ist, richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung, die der minderjährige Sohn erhält.
Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen wird aus den Einkünften der letzten zwölf Monate berechnet. Hiervon kann man gegebenenfalls noch Abzüge, wie berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden, Vorsorgeaufwendungen etc. vornehmen, so dass man ein bereinigtes Nettoeinkommen erhält, von dem dann der Kindesunterhalt errechnet wird.
Eine andere Berechnungsweise findet bei volljährigen Kindern statt.
Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile, also Vater und Mutter, unterhaltspflichtig. D.h., es muss von beiden Elternteilen das Einkommen der letzten zwölf Monate ermittelt werden. Die Einkünfte werden dann zu einander in ein Verhältnis gesetzt mit dem Ergebnis, dass derjenige Elternteil den höheren Unterhalt zahlt, der mehr verdient.
Ein weiterer Unterschied besteht auch darin, dass volljährige Kinder ihren Unterhalt gegenüber den Eltern selbst geltend machen müssen.
3.
Die Zahlen die Sie aufführen, lassen zumindest die Vermutung zu, dass die Unterhaltszahlungen der Höhe nach nicht korrekt errechnet worden sind. Wie oben schon gesagt, ist aufgrund Ihrer Angaben eine korrekte Unterhaltsberechnung nicht möglich.
Aufgrund der berechtigten Zweifel bezüglich der Unterhaltszahlungen empfiehlt es sich, Auskunft über die Einkünfte des Vaters zu verlangen um damit eine Grundlage für die Unterhaltsberechnung zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.09.2018
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15:39
Antwort
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