Sehr geehrte Ratsuchende,
ob die 50,00 EUR des Vaters angemessen und ausreichende sind, kann letztlich nur nach einer genauen Unterhaltsberechnung abschließend beurteilt werden:
Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entsteht dadurch, dass der Sohn nun eine eigene Wohnung hat, die beiderseitige Unterhaltspflicht beider Elternteile. Für die Frage der einzelnen Unterhaltszahlungen muss daher das Einkommen des Vaters und Ihnen bekannt sein, damit dann die Anteile errechnet werden können.
Auszugehen ist von einem Bedarf in Höhe von 670,00 Eur. Davon sind die Einkünfte des Sohnes abzuziehen, ebenso das ihm zur Verfügung gestellte Kindergeld, so dass dann ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 56,00 Eur. verbleibt, der dann zwischen den Elternteilen aufzuteilen wäre.
Allerdings sollte eine genaue Prüfung vorgenommen werden; denn sollten die Einkommensverhältnisse der Eltern besonders gut sein, könnte dem Sohn auch ein höherer Bedarf als der derzeit unterstellte Bedarf von 670,00 Eur zugestanden werden.
Die Unterhaltsurkunde ist abänderbar, so dass der Vater diese auch gerichtlich abändern kann, wenn es zu keiner Einigung kommen sollte; dieses ist mit der von Ihnen genannten Vorschrift des § 323 ZPO
gemeint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 18.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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