Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB
geregelt. Durch eine Verweisungskette von § 1361 Abs.4 Satz 3
, § 1360 a Abs. 3
, § 1613 Abs. 1 BGB
wird bestimmt, dass der Unterhalt lediglich ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, in dem dem Unterhaltsschuldner ein Aufforderungsverlangen oder ein Auskunftsersuchen zum Einkommen zugegangen ist. Wenn Ihre Exfrau Sie während der Trennungszeit nicht nachweisbar zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder zumindest zur Auskunft über Ihre Einkommen zum Zwecke der Berechnung des Trennungsunterhaltes aufgefordert hat, kann sie nun im Nachhinein nicht für die Vergangenheit Trennungsunterhalt beanspruchen. Eine Ausnahme gibt es nach § 1613 Abs. 2 BGB
für den Sonderbedarf. Dieser kann vorliegen, wenn in einem Monat oder für einen bestimmten Zeitraum ein außergewöhnlich hoher Bedarf bestand. Hier kann der Sonderbedarf auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Den Sonderbedarf muss Ihre Exfrau dabei nachweisen.
Da Sie angeben, dass Ihre Exfrau einen anderen Partner kennengelernt hat,kommt des weiteren eine Herabsetzung oder Versagung von Trennungsunterhalt generell nach § 1361 Abs.3
, 1579 Nr. 2
,8 BGB in Betracht. Sollte es sich um eine verfestigte Partnerschaft mit dem neuen Partner gehandelt haben oder während der Ehe (hier gilt auch die Trennungszeit als Ehezeit) aufgenommen worden sei, kommt die Herabsetzung oder Versagung des Unterhaltes in Betracht.
Hinsichtlich der Kredittilgung könnte eine Beteiligung von Ihrer Exfrau an den hälftigen Darlehensraten nach dem sogenannten Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB
in Betracht kommen. Da Sie beide den Darlehensvertrag unterschrieben hatten, hafteten Sie beide jeweils für die gesamte Summe gegenüber der Bank. Da Sie die Raten allein bezahlten, haben Sie grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB
. Der Ausgleichsanspruch wird nach der Rechtsprechung hälftig angesetzt, wenn sich keine andere Absprache nachweisen lässt.
Sie sollten hier aber zunächst prüfen bzw. von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen, ob der Darlehensvertrag gegenüber Ihrer Exfrau überhaupt wirksam und nicht sittenwidrig war. In den letzten ca. 10 Jahren sind in der Rechtsprechung Entscheidungen zu diesem Problem ergangen. Wenn eine Ehefrau einen Darlehensvertrag zusammen mit dem Ehemann unterzeichnete, obwohl die Ehefrau über kein oder nur geringfügig eigenes Einkommen verfügte, wurden diese Verträge gegenüber der Ehefrau meist als sittenwidrig angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Ehefrau wirtschaftlich völlig überfordert und es offensichtlich war, dass sie das Darlehen nie selbst zumindest anteilig tilgen konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: http://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter