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Unterhalt - geänderte Voraussetzungen

18. August 2010 16:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag,
der Sohn (22 Jahre alt) meiner Frau aus erster Ehe, ist vor 2 Jahren bei uns ausgezogen. Der Auszug wäre nicht notwendig gewesen, die Uni ist 20 km entfernt und so oder so gleichermaßen gut zu erreichen. Er studiert und bewohnt eine eigene Wohnung (ca. 4 km) von uns entfernt. Seinen Unterhalt (€ 640) bezieht er von seinem Vater + Kindergeld. Meine Frau (die Mutter) arbeitet auf € 400 - Basis und ist nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Unsere gemeinsamen Kinder sind jetzt 10 und 18 Jahre alt, gehen beide zur Schule (5. und 13. Klasse)und leben in unserem Haushalt. Der leibliche Vater behauptet nun, die Voraussetzungen hätten sich mit dem Alter unserer Kinder geändert, er würde nicht mehr alles zahlen und meine Frau wäre verpflichtet für den Unterhalt mehr arbeitet zu gehen. Können Sie mir bitte mitteilen, ob das zutrifft ?
Vor 2 Jahren wurde von einem Anwalt geklärt, dass meine Frau mit einem Einkommen von € 400 nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist und der Vater (Brutto ca. 3.000 €) den Unterhalt von € 640 abzüglich Kindergeld zu tragen hat.
Viele Grüße und vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes werden beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die Eltern haften dann anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit, § 1606 III BGB . Die Barunterhaltspflicht ist für jeden Elternteil aber auf den Betrag begrenzt, der sich allein nach seinem Einkommen ergeben würde.

Der Bedarf eines Studenten beträgt in der Regel 640 € zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung. Studiengebühren sind in diesem Betrag nicht enthalten. Das Kindergeld ist zunächst vom Bedarf abzuziehen. Auf den dann ermittelten restlichen Bedarf entfällt die anteilige Haftung beider Eltern. Dies bedeutet, dass das Kind von jedem Elternteil nur den Teil des Unterhalts verlangen kann, der auf diesen Elternteil entfällt. Bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils hat der andere den Barunterhalt im Wege der sog. Ausfallhaftung allein zu tragen.

Die Leistungsfähigkeit und somit die Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter ist dann nicht gegeben, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs Unterhalt zu gewähren. Vorliegend ist kaum denkbar, dass die Mutter hier leistungsfähig im Sinne des § 1603 I BGB ist. Es besteht auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht, da der Sohn mit 22 Jahren weder minderjährig ist noch zu den privilegiert volljährigen Kindern zählt. Die Rechtsauffassung des Vaters ist somit nicht haltbar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2010 | 09:39

Sehr geehrte Frau Deinzer,
erstmal vielen Dank für Ihre Ausführungen. Für uns ist allein wichtig, ob sich die grundsätzlichen Voraussetzungen durch das Alter unserer beiden Kinder (in diesem Jahr 10 und 18 Jahre alt geworden) ändern, dass heißt, ob meine Frau angehalten werden kann mehr arbeiten zu gehen, um die Hälfte des Unterhaltes (€ 640 abzüglich € 184 = € 456) = € 228 zu zahlen. Der Vater hat angekündigt nur noch € 228 zahlen zu wollen.
Meine Frage: Ändern sich die Bedingungen durch das zunehmende Alter unserer Kinder und kann meine Frau verpflichtet werden mehr zu arbeiten und Unterhalt für den Sohn aus erster Ehe zu zahlen?
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dieses Punkt nochmals kurz darstellen.
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2010 | 11:37

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Altersgrenzen haben zunächst nur Bedeutung hinsichtlich der 4 Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle. Für das 10-jährige Kind ändert sich erst einmal nichts. Das 18-jährige Kind ist nun in Altersstufe 4 einzuordnen, solange es noch keinen eigenen Hausstand hat und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet. Der Unterschied zu minderjährigen Kindern liegt darin, dass der Unterhalt nicht mehr durch Betreuungsleistungen erbracht werden kann, sondern beide Eltern barunterhaltspflichtig iSd. § 1606 III BGB werden. Grundsätzlich besteht eine gesteigerte Erwebsobliegenheit der Mutter immer dann, wenn der Bedarf des Kindes nicht gedeckt wäre und das Kind als privilegiert volljähriges Kind gilt, da es insoweit minderjährigen Kindern gleichgestellt ist. Dies gilt aber nicht für Kinder über 21. Ihre Frau wird daher, um für den Unterhalt des 22-jährigen Sohnes aufkommen zu können, nicht mehr als jetzt arbeiten müssen. Zudem müssen Volljährige grundsätzlich auch ihr Vermögen zur Bedarfsdeckung einsetzen.

Keineswegs ist es so, dass bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Elternteile jeder die Hälfte zahlen muss. Die Ansicht des Vaters ist deshalb so nicht richtig. Das Gesetz geht von anteiliger Haftung nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen jedes Elternteils aus. Auf welchen Elternteil dann welcher Zahlungsbetrag entfällt, muss anhand des Einkommen jeden Teils ermittelt werden. Hierbei können auch andere Quoten als 50:50 entstehen. Ihr Sohn hat einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Frau und seinen Vater hinsichtlich der Einkommensverhältnisse. Diesen sollte er geltend machen. Erst dann kann berechnet werden, wer mit welchem Betrag anteilig haftet. Vielleicht wird dem Vater dann auch klar, dass eine pauschale Kürzung um die Hälfte rechtlich nicht möglich ist.

Ich bin gern bereit im Rahmen einer Mandatierung eine Berechnung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin


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