Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beurteile Ihre Chancen, vorbehaltlich einer eingehender Überprüfung, nicht schlecht.
Sie haben recht, es handelt sich auch nach Ihrer Schilderung um eine Zweitausbildung, für die meines Erachtens kein Anspruch mehr besteht, da Ihr Sohn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Die jetzige Weiterbildung, offensichtlich nach Realschulabschluss, steht auch nicht mehr in einem inneren Zusammenhang.
Es handelt sich dabei um den Ausbildungsgang Realschule/Ausbildung/Fachhochschulreife nicht um einen Ausbildungsgang, bei noch von einem inneren Zusammenhang gesprochen werden kann.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ein Gericht die Sache anders sehen könnte. Daher wäre vor der Entscheidung, ob Sie es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wollen, noch eingehend zu klären, was den Sohn zu dieser Weiterbildung veranlasst hat.
Abschließend mache ich Sie noch darauf aufmerksam, dass auch die Mutter anteilig zum Barunterhalt verpflichtet wäre, da der Sohn bereits volljährig ist. Insoweit muss auch die Mutter Ihre Einkommensverhältnisse darlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
auf Anfrage,was meinen Sohn zur Weiterbildung veranlasst hat,teilte er mir folgendes im Wortlaut per Mail mit:
"Ich wollte schon immer zu Polizei. Nach der Realschule hatte ich mich auch dort bei der Polizei beworben. Damals war ich aber ein halbes Jahr zu jung, da ich das Mindestalter zu Einstellung noch nicht erreicht hatte. Also habe ich dann die Ausbildung bei der AOK gemacht. Umso näher das Ende der Ausbildung kam, umso unwahrscheinlicher wurde die Übernahme meines Lehrjahres...am Ende hieß es dann, dass ich für ein Jahr bei der AOK übernommen werde, danach aber definitiv nicht mehr! Zwischenzeitlich meldete sich dann das Bundesamt, wegen meinem Wehrdienst. Da ich nach diesem einem Jahr bei der AOK nicht "auf der Strasse" stehen wollte, habe ich dann gleich im Anschluss an die AOK meinen Zivildienst gemacht. Schon zu Beginn meines Zivildienstes hatte ich dann Kontakt zu dem Einstellungsleiter der Polizei, da ich vor hatte, direkt im Anschluss des Zivildienstes, bei der Polizei anzufangen. Leider stellte sich dann heraus, dass mein Zeugnis von der Realschule nur 0,1 Noten im Durchschnitt zu schlecht war. Da der Einstellungsleiter in meinem Berufsschulzeugnis gesehen hatte, dass mir BWL ziemlich gut liegt, hat er mir nahe gelegt, doch die Fachhochschulreife, Fachrichtung BWL, zu machen. Damit würde mir der Einstieg in die Kripo "leichter fallen" und ich könnte mein Zeugnis von der Realschule gleichzeitig verbessern. Beim Arbeitsamt habe ich mir dann Informationen geholt, welche Schulen dies anbieten. Ja, und nun bin ich seit September in Leonberg auf der Schule (geht bis Ende Juli 2007) und auf dem besten Weg den Notendurchschnitt für die Kripo zu erreichen. Auch jetzt noch bin ich im Kontakt mit dem Einstellungsleiter von der Polizei und bin mit ihm so verblieben, dass ich mich mit meinem Halbjahreszeugnis Ende Januar bei ihm nochmal bewerbe."
Meine Frage:
Kann ich aufgrund dieser Situation wieder zum Unterhalt verpflichtet werden und wie sollte ich mich jetzt verhalten,
ohne unwissentlich Fehler zu machen?
Vorab nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
Es spricht viel dafür, dass die angestrebte Zweitausbildung nicht zu unterstützen ist.
Ein Recht auf die Zweitausbildung besteht nur dann,
wenn das Kind den Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann,
wenn DIE ELTERN das Kind in einen Beruf gedrängt haben, der seinen Neigungen und seiner Begabung nicht entsprochen hat,
wenn der Wechsel von Anfang an EINVERNEHMLICH geplant war,
wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung beruht.
Nach der Schilderung Ihres Sohnes ist dieser nicht in einen Beruf gedrängt worden.
Auch lassen seine Schilderungen nicht erkennen, dass er aufgrund seiner Begabung für diesen Beruf nicht geeignet ist.
Auch gab es keine Planung mit Ihnen, dass die jetzige Zweitausbildung begonnen werden soll.
Allenfalls das Argument, dass er von Anfang einen anderen Berufswunsch hatte, könnte ein Gericht veranlassen, eine andere Sichtweise zu haben. Zumindest ist dieses nicht ganz auszuschließen.
Allerdings könnte als Argument dagegegen gehalten werden, dass der Sohn mit der Kindesmutter, Sie hatten ja gar keinen Einfluss auf die Berufsfindung, einen anderen Weg hätte wählen können. Wenn dieser sich gleich nach den Einstellungsvoraussetzungen (Note) erkundigt hätte, hätte im Anschluss an die Realschule gleich ein anderer Schulweg gewählt werden können, um die Voraussetzuegen zu erfüllen und dann hätte der Sohn das notwendige Alter gehabt.
Ich schlage Ihnen vor, diese Argumente dem Sohn auch mitzuteilen und auch dem BaföG-Amt. Machen Sie deutlich, dass Sie nach wie vor von einer Zweitausbildung ausgehen, die nach Ihrer Auffassung nicht zum weiteren Unterhalt verpflichetet.
Vielleicht ist auch sinnvoll, dieses über einen Kollegen vor Ort machen zu lassen.
Letztendlich kann ich aber nicht ganz ausschließen, dass ein Gericht im Streitfall doch eine andere Auffassung vertritt, da Unterhaltsentscheidungen immer Einzelfallentscheidungen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle