Sehr geehrte Fragestellerin
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich nachfolgend beantworten darf.
Das Hausverbot kann grds. vom Eigentümer eines Grundstücks oder durch einen Mieter einer Wohnung ohne Begründung ausgesprochen werden. Verstößt man hiergegen, kann der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB
) erfüllt sein. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Grundstückseigentümer Vermieter ist und Mieter auf dem Grundstück wohnen. In solchen Fällen ist immer eine Abwägung zwischen dem Interesse des Vermieters am Hausverbot und dem Interesse des Mieters am Besuch der jeweiligen, vom Hausverbot betroffenen, Person abzuwägen
Ähnlich ist es auch bei einer gemeinsam genutzten Mietwohnung.
Vorliegend ist kein besonderes Interesse des Vaters als Mitmieter zu erkennen. Allerdings scheint auch Ihre Tochter keinen Wert auf Besuch zu legen. Jedoch steht jedem Mieter das Hausrecht an der gemieteten Wohnung zu gleichen Teilen zu, so dass bei einem gewünschten Besuch das Interesse Ihrer Tochter überwiegen dürfte.
Hinsichtlich der Unterhaltsforderung hat der Vater überhaupt kein Recht, Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter Ihnen gegenüber geltend zu machen, außer, er ist von Ihrer Tochter bevollmächtigt. Eine solche Vollmacht muss er nachweisen. Als Volljährige ist Ihre Tochter ganz alleine dafür verantwortlich, ob und wie Sie Ihre Unterhaltsansprüche realisieren möchte. Diese werden grds. erst ab Aufforderung zur Auskunft/Zahlung fällig. Wenn das Jugendamt und der Vater nicht bevollmächtigt waren, ist mit der geforderten Auskunft auch keine Fälligkeit und somit auch kein Verzug eingetreten.
Ich hoffe, Ihre Fragen vorerst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Zum Zeitpunkt, als der Kindesvater mich durch das Jugendamt auffordern ließ, meine Einkünfte offen zu legen, war meine Tochter noch nicht volljährig und somit der Kindesvater noch bevollmächtigt, für sie diesbezüglich tätig zu werden - bin ich somit rechtswirksam in Verzug gesetzt worden? (Meine Vermutung ist, daß der Unterhalt nach rechtswirksamer Festlegung z.B. erst in einem Jahr-rückwirkend seit Zeitpunkt der Einkommens- Auskunftsaufforderung durch das JA an mich eingefordert werden kann mit entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen mich -ist dem so?). Über die Höhe des Unterhaltes hat das JA noch nichts mitgeteilt,da der Kindesvater selbst dort seine Einkünfte bislang nicht offen gelegt hat.... Lt. JA erfährt der Kindesvater nichts von meinen Einkünften und ich im Umkehrschluß nichts von dessen Einkünften- inwiefern ist die Berechnung des JA des Unterhaltes dann überhaupt bindend für mich?
Vielen Dank vorab für die Nachfragen-Beantwortung!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst ist zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhalt festgelegt werden sollte, bzw. für welchen Zeitraum er festgelegt ist. Dies ergibt sich aus der bereits u.U. bestehenden Unterhaltsurkunde. Diese endet grds, wenn nichts anderes dort festgelegt worden ist, bei Eintritt der Volljährigkeit. Auch die Einforderung des Unterhalts für die Zeit der Volljährigkeit obliegt ausschließlich der Tochter, nicht dem Jugendamt und nicht dem Vater.
Der Unterhalt kann hier auch grds. nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gefordert werden, Danach ist eine neue Festsetzung erforderlich, sofern sich aus der Unterhaltsurkunde nichts anderes ergibt. Normalerweise sollte die Leistungen in Unterhaltsurkunde nämlich nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestimmt werden.
Zudem kann das Jugendamt selbst auch nicht Ansprüche vollstrecken, insbesondere nicht, wenn diese im Zeitraum der Volljährigkeit liegen und der Unterhalt für die Zeit der Volljährigkeit nicht wirksam festgesetzt worden ist, wovon ich hier ausgehe, wenn der Kindesvater sein Einkommen verschweigt. Aus diesem und aus den o.g. Gründen sehe ich keine Rechtswirksamkeit der Berechnung, was aber auch dahinstehen kann, weil keine wirksame Aufforderung vorliegt.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com