Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich kann für die Vergangenheit Unterhalt nur dann gefordert werden, wenn der Verpflichtete in Verzug gesetzt oder zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 1 BGB
). Ohne diese Einschränkungen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Unterhalt verlangen, soweit er aus rechtlichen oder tatsächlichen, in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallenden Gründen an der Geltendmachung gehindert war, § 1613 Abs.2 Nr. 2 BGB
. Ein rechtliches Hindernis in diesem Sinne stellt insbesondere die Nichtanerkennung der Vaterschaft dar. Ein tatsächliches Hindernis aus dem Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen kann vorliegen, wenn der Pflichtige sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, indem er z.B. den Aufenthalt wechselt, ohne dass dem Berechtigten seine neue Anschrift bekannt wird, oder er sich über längere Zeit im Ausland aufhält.
Solange der nunmehr in Anspruch genommene vermeintliche Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hat bzw. diese nicht gerichtlich festgestellt ist, werden keine Unterhaltsansprüche diesem gegenüber geltend gemacht werden können. Von dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung an kann die Mutter für ihr Kind Unterhalt vom leiblichen Vater verlangen, und zwar rückwirkend für die Zeit seit der Geburt. Soweit ein Dritter (beispielsweise der Lebensgefährte der Mutter als vermeintlicher Vater) bislang den Unterhalt leistete, geht der Unterhaltsanspruch gegen den Vater gem. § 1607 Abs. III BGB
auf diesen über, d.h. unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB
wäre auch an diesen rückständiger Unterhalt zu zahlen. Nach Gewährung von Leistungen nach dem UVG wird schließlich der jeweilige Leistungsträger für die Vergangenheit die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche unter den Voraussetzungen der §§ 7 UVG, 1613 BGB
zurückfordern können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Hallo,
d.h. sollte kein Vater für das Kind eingetragen sein, kann rückwirkend auch nichts geltend gemacht werden.
Sollte irrtümlich eine andere Person als Vater eingetragen sein, kann ab dem Zeitpunkt der Eintragung, entweder von ihm (sofern er Unterhalt gezahlt hat) oder von der Mutter (sofern sie keinen Unterhalt bekommen hat) Unterhalt nachträglich von mir gefordert werden.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, habe ich dazu eine Frage.
Wieso kann die Mutter ab dem Zeitpunkt einer Vaterschaftseintragung eines anderen Unterhalt mir gegenüber geltend machen? (dass eine dritte Person ihre Ansprüche mir gegenüber geltend machen kann ist für mich logisch)
Vielen Dank vorab
Markus
Sehr geehrter Fragesteller,
ist in der Geburtsurkunde eine dritte Person als Vater eingetragen, etwa weil die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit dieser verheiratet war oder der Dritte die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, wird die Kindesmutter Sie erst dann auf rückständigen Unterhalt in Anspruch nehmen können, wenn das Nichtbestehen der eingetragenen Vaterschaft im Wege einer Vaterschaftsanfechtungsklage gerichtlich festgestellt ist und Sie darüber hinaus aufgrund Ihrer Anerkennung oder einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung als biologischer Vater gelten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger