Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Besitzen Sie als Unterhaltspflichtige Vermögen, so sind die Zinserträge hieraus als Einkommen mit zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist darüber hinaus auch der Stamm des Vermögens für Unterhaltszwecke einzusetzen. Nach der Rechtsprechung sind beim Elternunterhalt die Maßstäbe aber nicht so streng anzulegen wie etwa beim Unterhalt für minderjährige Kinder.
Bedauerlicherweise sind durch die Gerichte bisher keine klaren Richtlinien zum Vermögensselbstbehalt aufgestellt worden. Stattdessen wird jeder Einzelfall völlig uneinheitlich beurteilt. Natürlich wird in der sozialrechtlichen Literatur nachvollziehbar und völlig zurecht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu anderen Vermögensanlagen ein Betrag von € 75000 (wie übrigens auch von manchen Sozialämtern so gehandhabt) als Schonvermögen gefordert, doch fehlen hier aber noch klare Orientierungshilfen von Gesetzgeber und Rechtsprechung! Sofern Ihr Sozialamt aber Zugriff auf Ihr Vermögen nehmen wollte, sollten Sie sich umgehend anwaltlicher Hilfe versichern und gegen entsprechende Bescheide vorgehen.
Schulden sind übrigens dann zu berücksichtigen, wenn eingegangen wurden, bevor dem Unterhaltsverpflichteten die Bedürftigkeit des –berechtigten bekannt geworden ist. Später eingegangene Verbindlichkeiten werden dagegen nicht mehr berücksichtigt.
Auch zur Bildung von Rücklagen oder zur Altersvorsorge angelegte Beträge genießen Schonung und sind bei der Bestimmung Ihrer Leistungsfähigkeit außen vor zu lassen. Im Sinne des Schonvermögens müssten Sie das Geld aber nicht anlegen, sondern dürften es auch auf einem Sparbuch belassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: