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Sehr geehrter Fragesteller,
die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (wegen der Ihnen vermutlich ein fiktives Einkommen angerechnet wurde) besteht nur bei minderjährigen Kindern und bei volljährigen Kindern bis 21 Jahren, solange sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Es kommt also darauf an, ob sich Ihre Tochter noch in der Schulausbildung befindet. In diesem Fall besteht Ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit weiter, so dass der Unterhalt nicht niedriger wird. Im Gegenteil, Ihre Tochter ist mit 18 in eine neue Altersstufe vorgerückt.
Da die Mutter (dies entnehme ich Ihren Angaben) der Tochter weiterhin Naturalunterhalt gewährt, wird der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle nur nach Ihrem Einkommen berechnet.
Falls Ihre Tochter jedoch nicht mehr zur Schule geht, dann steht sie nach der seit dem 01.01.08 geltenden Rechtslage im Rang hinter Ihrer jetzigen Ehefrau. Dann müsste die Gesamtsituation neu geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rückfrage vom Fragesteller
18.01.2008 | 15:59
Danke für die Antwort, aber meine Frage ist damit nicht beantwortet.
Meine Tochter geht auf die Fachoberschule. Ich erziehle zur Zeit nur ein sehr geringes Einkommen, meine Exfau hat auch ein geringes Einkommen (Höhe ist mir nicht bekannt, aber wohl unter 1100 Euro). Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Kann auch meiner Exfrau ein fiktives Einkommen unterstellt werden? Sie hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und hat früher auch gearbeitet. Warum soll (wie in ihrer Antwort) die Leistungsfähigkeit von Vater und Mutter derart unterschiedlich gewertert/behandelt werden?
Wenn meine Tochter Naturalunterhalt von ihrer Mutter erhält, ist dies nicht schon in Naturalien ausgedrückter Barunterhalt und damit dem Gesamtunterhalt anzurechnen?
Ich bitte noch um Antwort auf die Frage:
kann der Mutter ein fiktives Einkommen unterstellt werden?
Wenn nein, was spricht dagegen und wo bleibt dann der Gleichberechtigungsgrundsatz?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.01.2008 | 18:01
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit die Schulausbildung zu einem Regelabschluss führt, ist Ihre Tochter als sogenannte privilegierte Volljährige den minderjährigen Kindern gleichgestellt, was dazu führt, dass die Kindesmutter ebenfalls (wie Sie) eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat.
Der Kindesmutter ist dann ein fiktives Einkommen zu unterstellen, wenn sie nicht aus anerkennswerten Gründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit trotz ausreichender Bewerbungsbemühungen etc.) sich auf Leistungsunfähigkeit berufen kann.
Sie müssen jedoch beachten, dass Ihr "Gegner" jetzt nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr die Mutter, sondern die Tochter ist. Sie müßten also die Tochter auffordern, sich die nötigen Informationen über das Einkommen der Mutter zu beschaffen. Die Tochter müßte dann den Unterhalt gegenüber der Mutter geltend machen. Die Möglichkeit, bei der Mutter fiktives Einkommen anzurechnen, müssen Sie dann als Einwendung gegen den Unterhaltsanspruch der Tochter Ihnen gegenüber geltend machen und den Unterhalt der Tochter gegenüber kürzen (evl. durch Abänderungsklage!!).
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin