Guten Tag,
Sie sprechen in Ihrer Frage mehrere Probleme der Unterhaltszahlungen auf.
Grundsätzlich ist Ihr Verständnis der Unterhaltsregelung richtig. Wenn beide Ehepartner während der Ehezeit berufstätig waren und dadurch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt wurden, wird der von dem besserverdienenden Ehepartner geschuldete Unterhalt wie folgt berechnet:
Man ermittelt zunächst Ihr Einkommen abzüglich einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 %. Hiervon werden die von Ihnen getragenen ehebedingten Verbindlichkeiten und der Kindesunterhalt abgezogen.
Mit dem Einkommen Ihrer Frau verfährt man dann genauso. Sodann wird die Differenz zwischen beiden Einkommen ermittelt. Von dieser Differenz haben Sie grundsätzlich 3/7 als Trennungsunterhalt zu tragen.
Es handelt sich hier allerdings nur um das Prinzip, von dem immer wieder (etwa bei einer Mangelfallberechnung) Abweichungen vorgenommen werden. Eine genaue Berechnung läßt sich nur anhand der genauen Zahlen vornehmen. Sie können sich auch an den Unterhaltsrichtlinien des für Sie zuständigen Oberlandesgerichtes orientieren, die die oben genannten Grundsätze noch einmal zusammenfassen. Sie finden diese leicht über einschlägige Suchmaschinen im Internet.
Eine Erwerbsverpflichtung hat Ihre Frau während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe nicht. Insoweit kann sie auch Ihre Stunden ohne Sanktionen für den Unterhalt reduzieren. Erst ab der Rechtskraft der Scheidung tritt an die Stelle des Trennungsunterhaltes der nacheheliche Unterhalt, der sich stärker an Billigkeitserwägungen orientiert. Hier kommt dann auch die Erwerbspflicht Ihrer Frau zu tragen, die allerdings zweifelhaft ist, wenn Ihre Frau medizinische Gründe gegen eine Vollzeitarbeit belegen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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