Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt, weise allerdings eingehend darauf hin, dass eine konkrete Beantwortung Ihrer Fragen nicht einfach ist. Denn der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt lässt sich m.E. nicht in Gänze erschließen.
1.
Zunächst einmal ist Ihre Mann gegenüber seiner Tochter grundsätzlich unterhaltspflichtig, da sie mit dem begonnenen Erststudium ja Unterhalt beanspruchen kann (Ausbildungsunterhalt, § 1610 II BGB
).
2.
Den Unterhalt kann Ihr Mann i.d.R. nur zukünftig reduzieren. Leider kann ich Ihrem ausführlichen Bericht nicht sicher entnehmen, inwieweit der bislang gezahlte Unterhalt tituliert ist – ich unterstelle dies deswegen einmal.
3.
Das Kindergeld gebührt mit der neueren BGH-Rechtsprechung BGH, XII ZR 34/03
) dem Unterhaltspflichtigem. D.h., das Kind muss sich das volle Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen lassen.
4.
Hinsichtlich des Steuerklassenwechsels gilt: Grundsätzlich werden Ehegatten gemeinsam besteuert. Man kann aber auch eine getrennte Veranlagung wählen, was bei Ihnen aber ja nicht vorliegt. Diese wäre auch nur sinnvoll, wenn einer der Partner extrem wenig Steuern zahlt und der andere Partner Verluste beispielsweise aus selbstständigen Nebentätigkeiten vortragen kann.
Bei zwei Berufstätigen können die Eheleute also zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV wählen. Die Wahl der Steuerklassen ist ihnen dabei freigestellt, so dass ich Ihre Frage schlussendlich bejahe.
Die Kombination hat jedoch erheblichen Einfluss auf das gemeinsame ausbezahlte Nettoeinkommen; deshalb lohnt sich vor einem Wechsel auf jeden Fall der Besuch bei einem Steuerberater.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Hallo Herr Dr. Schimpf,
Sie schreiben bei Punkt 4 ... bei zwei Berufstätigen können die Eheleute ... - bei uns bin nur ich Berufstätig, mein Mann jedoch Arbeitslos, oder zählt Arbeitslos auch als Berufstätig? Wie gesagt wenn ich unsere momentanen Nettoeinkommen hochrechne komme ich bei beiden Varianten auf ca. 30.000 Jahreseinkommen für 2006. Somit wäre mir mit IV/IV zumindest geholfen.
Aus Ihrer Beantwortung geht leider nicht hervor ob seine Ex etwas unternehmen kann wenn wir auf 4/4 wechseln. Da sich ja das mtl. Einkommen meines Mannes erheblich reduzieren würde und der sich der Betrag seiner Unterhaltsverpflichtung erheblich reduzieren würde. Ist es richtig daß dann von 1.740 Euro der Betrag von 1.100 Euro abgezogen werden und sich aus der Diff der zu zahlende Unterhalt errechnet?
zu Punkt 1 - Unterhalt wird ja gar nicht in Frage gestellt, er unterstützt seine Tochter gerne
zu Punkt 2 - es ist auch klar daß die Kürzungen erst ab frühestens Dez 05 in Frage kommen, ist auch nicht rückwirkend beabsichtigt. Weiß allerdings nicht wozu seine Ex die alten Steuerbescheide und Abfindungshöhe haben will. Kann Sie rückwirkend was verlangen?
zu Punkt 3 - verstehe ich es richtig daß mein Mann eigentlich die Zahlung des Kigeldes auf sein Konto verlangen kann oder wie ist das gemeint? Habe allerdings immer noch nicht verstanden wie es dann in Abzug gebracht wird und von welchem Betrag der Unterhalt den beide Elternteile aufbringen müssen zu errechnen ist.
Gibt es denn keine Formel die angewendet werden kann?
Hoffe es sind nicht zu viele Fragen, es ist ja der gleiche Komplex, diese Ergänzungen dienen nur zu meinem besseren Verständnis.
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meines Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen
anna63
Sehr geehrte Frau M.,
danke für Ihre Nachfragen. Ich bitte jedoch um eine gewisse Nachsicht, dass ich das Bündel der Nachfragen im Rahmen der hiesigen Erstberatung nicht vollständig beantworten kann und verweise dazu auf die Nutzungsbedingungen.
Nur soviel: Ein evt. Steuerklassenwechsel kann von der Ex-Frau Ihres Mannes nicht verhindert werden. Die Arbeitsagentur lässt das Wechseln der Steuerklasse allerdings nur in eingeschränktem Rahmen zu. Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Leistungsanspruchs die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Arbeitslosengeld-Anspruch entstanden ist. Während des Arbeitslosengeld-Bezugs ist ein Wechsel der Steuerklasse nur dann möglich, wenn er zweckmäßig ist, also zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug der beiden Ehepartner führen würde.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de