Sehr geehrter Ratsuchender,
da nach Ihrer Schilderung offenbar ein unterhaltsrechtlicher Zahlungstitel besteht, muss der dort genannte Betrag gezahlt werden, wenn Sie nicht die Zwangsvollstreckung riskieren wollen.
Sie können also dann nicht einfach die Zahlung einstellen, ohne diesen Titel zuvor abzuändern.
Und hierfür sind die Voraussetzugen wohl gegeben:
Ihre Tochter hat ihre Bedürftigkeit darzulegen. Dabei hat Sie Auskunft auch über ihre Erwerbsbemühungen und ggfs. vorliegenden Hinderungsgründe zu erteilen.
Da Sie nun schreiben, dass Ärzte eine stationäre Behandlung vorgeschlagen, dieses aber von Ihrer Tochter abgelehnt worden ist, steht zu vermuten, dass die Erwerbsmöglichkeit dadurch absichtlich eingeschränkt werden soll. Das kann dann aber zur Reduzierung bis hin zum gänzlichen Fortfall des Unterhaltes führen.
Daher kann man Ihnen nur dazu raten, hier eine Abänderung, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchzusetzen.
Den Anspruch auf Auskunft haben Sie, dessen Verweigerung dann in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen wird.
Ohne Abänderung werden Sie den ausgeurteilten Betrag weiterzahlen und in der Tat damit rechnen müssen, im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit unbegrenzt weiter zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Keine Rolle spielt es, ob und wieviel die leibliche Mutter verdient; durch die Adoption ist es allein Ihre Tochter.
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für Ihre Antwort - ich möchte Ihnen noch etwas aufklären, denn der Fall ist wirklich kompliziert.
Nach meinen bisherigen Erfahrungen haben die Richter sehr viel Verständnis für die arme kranke Frau, obwohl sie kein einziges Mal vor Gericht aufgetreten ist. Ihr Zustand - so die schützenden Gutacher - wäre so schlecht, dass man ihr den Stress nicht zumuten könnte. Wenn sie so krank ist, würde sie tatsächlich Angstzustände bekommen, besonders wenn es darum geht, die wahre Situation zu erforschen. Nur die Wahrheit erfährt niemand.
Und die stationäre Behandlung wird sie wohl auch nicht machen können / müssen, weil wenn man die schizoide P - Störung hat, wird man diese Art Behandlung niemals akzeptieren.
Man dreht sich also im Kreis. Eins ist klar - alle sind gegen den wohlhabenden Stiefvater! Meine Anwältin, die recht jung war, hat für mich gekämpft, nur fehlte vielleicht die Erfahrung, um diese unmöglichen Situationen vorherzusehen. Soweit die Geschichte.
Würden Sie mir bitte erklären, wie dieser Zahlungstitel aussieht? Ist das das letzte Urteil der OLG oder ein anderes Dokument? Welches Gericht ist zuständig, wenn ich meine Forderungen durchsetzen möchte?
Auf jeden Fall werde ich einen erfahrenen Anwalt /Anwältin vor Ort hier in Bielefeld suchen, um die nächsten Schritte sehr genau zu planen und Formfehler zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
WH
Sicherlich haben Sie Recht und die gesetzliche Regelung ist ünglücklich, zumal die richterliche Anwendung bei solchen Störungen nicht immer glücklich ist.
Gleichwohl sollten Sie die Sache nicht auf sich berugen lassen und in Bielefeld einen Kollegen aufzusuchen. Schauen Sie einmal in der Liste der hier teilnehmenden Anwälte nach.
Der Unterhaltstitel ist entweder ein gerichtliches Urteil und wird wohl das von Ihnen zitierte Urteil des OLG sein, kann aber auch ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.
Das sollten Sie dann alles mit dem Kollegen vor Ort besprechen, wobei die Klage auf Abänderung dann beim Amtsgericht - Familiengericht - einzureichen wäre.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg beim weiteren Verfahren.