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Unterhalt / Infoplicht - volljährige Tochter

3. Februar 2006 14:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:40

Ich bezahle ca 400 € monatlich an sie, 23 Jahre alt, adoptiert. Sie wohnt in Schleswig - H, (ich in NRW) und ist psyschisch krank - schizoide Persönlichkeitsstörung, Soziophobie etc.

Sie hat sehr erfolgreich - dank verständnisvoller Gutachter - ihre Forderungen durchgesetzt und jeden Kompromissvorschlag abgelehnt, weil sie ihren Hund in Stich lassen würde.

Sämtliche Aufforderungen der Ärzte zur stationären Behandlung wurden ignoriert. Die Sache landete schliesslich beim OLG Hamm Mitte 2004. Meine Anwältin konnte trotz 2 Jahre Briefwechsel und meherer Termine beim Amtsgericht nichts erreichen. Ich darf weiter zahlen - Ende offen - und sie macht, was sie will.

Wenn die Forderungen berechtigt sind, bezahle ich weiter. Nur wie kann ich das erfahren?

Ich habe jetzt versucht, übers Sozialamt bei ihr Information zu ihrer Situation zu bekommen. Lt. Auskunft des Sozialamts ist sie jetzt in Obbhut des Job Centers (Hartz IV vermutlich), weil der Unterhalt direkt fliesst. Dort gibt es keine Auskunft.

Ich möchte sie nach 18 Monaten Schweigen anschreiben und fragen, ob irgendwelche Veränderungen eingetreten sind, die die Aussichten auf Erwerbsfähigkeit erhöhen oder ob irgendwelche Behandlungserfolge zu verzeichnen sind.

Sie wird vermutlich meine Auskunftsbitten ignorieren. Wenn ich keine Antwort bekomme und drohe, die Zahlungen einzustellen, wird sie neue Gutachten besorgen, mich verklagen und ich darf die ganze Show auch noch finanzieren! Das Spiel ist bekannt.

Also meine Fragen:

1. Kann ich eine Auskunftsforderung verlangen und bei weiterer Ablehnung die Zahlungen einstellen?

2. Mein Einkommen ist eher gesunken, die leibliche Mutter ist jetzt voll beschäftigt. Eigene Einkünfte hat sie vermutlich nicht. Würde eine Klage gegen mich eine erneute Einkommensprüfung und evtl. eine neue Aufteilung der Unterhaltskosten mit sich bringen?

3. Muss ich in diesem Fall darauf gefasst sein, Unterhalt bis zum Lebensende zu bezahlen, wenn sie niemals erwerbsfähig wird?

3. Februar 2006 | 14:51

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


da nach Ihrer Schilderung offenbar ein unterhaltsrechtlicher Zahlungstitel besteht, muss der dort genannte Betrag gezahlt werden, wenn Sie nicht die Zwangsvollstreckung riskieren wollen.

Sie können also dann nicht einfach die Zahlung einstellen, ohne diesen Titel zuvor abzuändern.


Und hierfür sind die Voraussetzugen wohl gegeben:

Ihre Tochter hat ihre Bedürftigkeit darzulegen. Dabei hat Sie Auskunft auch über ihre Erwerbsbemühungen und ggfs. vorliegenden Hinderungsgründe zu erteilen.

Da Sie nun schreiben, dass Ärzte eine stationäre Behandlung vorgeschlagen, dieses aber von Ihrer Tochter abgelehnt worden ist, steht zu vermuten, dass die Erwerbsmöglichkeit dadurch absichtlich eingeschränkt werden soll. Das kann dann aber zur Reduzierung bis hin zum gänzlichen Fortfall des Unterhaltes führen.

Daher kann man Ihnen nur dazu raten, hier eine Abänderung, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchzusetzen.

Den Anspruch auf Auskunft haben Sie, dessen Verweigerung dann in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen wird.

Ohne Abänderung werden Sie den ausgeurteilten Betrag weiterzahlen und in der Tat damit rechnen müssen, im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit unbegrenzt weiter zu zahlen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Keine Rolle spielt es, ob und wieviel die leibliche Mutter verdient; durch die Adoption ist es allein Ihre Tochter.


Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2006 | 16:53

Danke für Ihre Antwort - ich möchte Ihnen noch etwas aufklären, denn der Fall ist wirklich kompliziert.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen haben die Richter sehr viel Verständnis für die arme kranke Frau, obwohl sie kein einziges Mal vor Gericht aufgetreten ist. Ihr Zustand - so die schützenden Gutacher - wäre so schlecht, dass man ihr den Stress nicht zumuten könnte. Wenn sie so krank ist, würde sie tatsächlich Angstzustände bekommen, besonders wenn es darum geht, die wahre Situation zu erforschen. Nur die Wahrheit erfährt niemand.
Und die stationäre Behandlung wird sie wohl auch nicht machen können / müssen, weil wenn man die schizoide P - Störung hat, wird man diese Art Behandlung niemals akzeptieren.

Man dreht sich also im Kreis. Eins ist klar - alle sind gegen den wohlhabenden Stiefvater! Meine Anwältin, die recht jung war, hat für mich gekämpft, nur fehlte vielleicht die Erfahrung, um diese unmöglichen Situationen vorherzusehen. Soweit die Geschichte.

Würden Sie mir bitte erklären, wie dieser Zahlungstitel aussieht? Ist das das letzte Urteil der OLG oder ein anderes Dokument? Welches Gericht ist zuständig, wenn ich meine Forderungen durchsetzen möchte?

Auf jeden Fall werde ich einen erfahrenen Anwalt /Anwältin vor Ort hier in Bielefeld suchen, um die nächsten Schritte sehr genau zu planen und Formfehler zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

WH



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2006 | 17:40

Sicherlich haben Sie Recht und die gesetzliche Regelung ist ünglücklich, zumal die richterliche Anwendung bei solchen Störungen nicht immer glücklich ist.

Gleichwohl sollten Sie die Sache nicht auf sich berugen lassen und in Bielefeld einen Kollegen aufzusuchen. Schauen Sie einmal in der Liste der hier teilnehmenden Anwälte nach.


Der Unterhaltstitel ist entweder ein gerichtliches Urteil und wird wohl das von Ihnen zitierte Urteil des OLG sein, kann aber auch ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Das sollten Sie dann alles mit dem Kollegen vor Ort besprechen, wobei die Klage auf Abänderung dann beim Amtsgericht - Familiengericht - einzureichen wäre.


Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg beim weiteren Verfahren.

ANTWORT VON

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