Sehr geehrter Fragensteller.
Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.
Ausnahme in Ihrem Fall wäre der sog. Betreuungsunterhalt. Dieser soll die durch die Betreuung eines Kindes geminderte Erwerbstätigkeit ausgleichen. Ab wann genau der Wechsel des gesch. Ehepartners von der alleinigen Betreuung zum Teilzeitjob und von diesem in den Vollzeitjob zugemutet werden kann hängt letztlich vom Entwicklungsstand des Kindes im Einzelfall ab.
So wird man eine Teilzeittätigkeit bei einem zu betreuenden Kind im 11. - 15. Lebensjahr je nach Fall ausüben können.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist dem betreffenden Elternteil eine Vollzeittätigkeit i.d.R. zumutbar. Letztlich kann im Streitfall die Entscheidung ob ein Halbtagsjob zumutbar ist
nur durch das Familiengericht festgestellt werden.
Zu Ihrer Frage der 3/7:
Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu festzulegen, ist für beide Eheleute das bereinigte Nettoeinkommen festzustellen. Wer trotz Möglichkeit nicht berufstätig ist für den wird ein "fiktives" Arbeitseinkommen in die Berechnung einbezogen. Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, kann die entsprechenden Tabellenbeträge von seinem Einkommen bereits vorab abziehen. Dann ist die Differenz zwischen den beiden Einkommen zu bilden.
Von der sich hieraus errechnenden Differenz stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.
Der obigen Berechnung nach der Differenzmethode ist die bereits anerkannte Additionsmethode vorzuziehen dies würde aber hier zu weit führen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -