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Unterhalt Anrechnung

11. Juli 2006 19:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von


22:42

Hallo,

kurz gesagt: Trennung Oktober 2005, Scheidungsantrag wurde eingereicht. Aktuell existiert eine Trennungsvereinbarung, in der festgelegt ist, dass von mir die Kosten für die noch bestehende Eigentumswohnung gezahlt werden und meine Frau anteilig Unterhalt für unseren einzigen Sohn bekommt!

Meine Frage: Da mein Sohn im März 14 Jahre alt geworden ist, wird meiner Frau bei Festlegung des Unterhalts nach der Scheidung eine bestimmte Summe zugrunde gelegt, wenn sie keinem Halbtagsjob nachgeht, sondern nur offziell auf 400 € Basis arbeitet? Auf welchen Betrag wird die 3/7-Regelung angewendet und wer legt fest, ab wann ein Halbtagsjob zumutbar ist?

11. Juli 2006 | 20:25

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller.

Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder der geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.
Ausnahme in Ihrem Fall wäre der sog. Betreuungsunterhalt. Dieser soll die durch die Betreuung eines Kindes geminderte Erwerbstätigkeit ausgleichen. Ab wann genau der Wechsel des gesch. Ehepartners von der alleinigen Betreuung zum Teilzeitjob und von diesem in den Vollzeitjob zugemutet werden kann hängt letztlich vom Entwicklungsstand des Kindes im Einzelfall ab.
So wird man eine Teilzeittätigkeit bei einem zu betreuenden Kind im 11. - 15. Lebensjahr je nach Fall ausüben können.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist dem betreffenden Elternteil eine Vollzeittätigkeit i.d.R. zumutbar. Letztlich kann im Streitfall die Entscheidung ob ein Halbtagsjob zumutbar ist
nur durch das Familiengericht festgestellt werden.

Zu Ihrer Frage der 3/7:
Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu festzulegen, ist für beide Eheleute das bereinigte Nettoeinkommen festzustellen. Wer trotz Möglichkeit nicht berufstätig ist für den wird ein "fiktives" Arbeitseinkommen in die Berechnung einbezogen. Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, kann die entsprechenden Tabellenbeträge von seinem Einkommen bereits vorab abziehen. Dann ist die Differenz zwischen den beiden Einkommen zu bilden.
Von der sich hieraus errechnenden Differenz stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.
Der obigen Berechnung nach der Differenzmethode ist die bereits anerkannte Additionsmethode vorzuziehen dies würde aber hier zu weit führen.


Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Gegebenenfalls nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -





Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2006 | 18:03

Eine Nachfrage hätten wir: sollte festgestellt werden, dass von ihr erwartet werden kann einem Halbtagsjob nachzugehen, welcher Betrag wird dann vor Gericht zugrunde gelegt, wenn sie einen solchen nicht annimmt?

Was bedeutet "Entwicklungsstand" des Kindes? Hier handelt es sich um einen gesunden 14jährigen Jungen, der normal zur Schule geht!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2006 | 22:42

Werter Fragesteller.

Kinder gleichen Alters haben in der Regel nicht immer den gleichen Entwicklungsstand (etwa die Fähigkeit für eine gewisse Zeit alleine zuhause zu verbleiben, selbsttätig Aufgaben wahrzunehmen, etc.). Einem durchschnittlichen 14 jährigen Kind wird es in aller Regel zumutbar sein die Mutter für ein paar Stunden am Tag zu entbehren.

Unterlässt Ihre gesch. Ehefrau trotz Zumutbarkeit die Erwerbstätigkeit, so wird Ihr der Betrag den Sie mit Sicherheit hätte verdienen können angerechnet.


Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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