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Unterhalt

25. Juli 2005 20:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der derzeitigen Trenung von meiner Frau ergibt sich eine Frage in Bezug auf die Anrechnung ihres Gehaltes. Sie verdient mit ihrer Halbtagsstelle (19 Std/Woche)600,- € pro Monat netto. Unsere drei Kinder (8+10+12 Jahre) leben in ihrem Haushalt. Unser gemeinsamer Anwalt unterstellt, dass aufgrund der drei Kinder ihre Tätigkeit und damit ihr Gehalt "überobligatorisch" ist und aus diesem Grund nicht auf meinen zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.
Stimmt das? Gibt es hier ein allgemeingültige Regelung, die mit einem Gerichtsurteil oder ähnlichem belegbar ist?

25. Juli 2005 | 21:39

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihr gemeinsamer Anwalt hat Recht: Nach den Leitlinien der familiengerichtlichen Senate der Oberlandesgerichte sind Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit nicht bei der Berechnung des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

"Ob eine Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist, bestimmt sich nach der konkreten Lage, in welcher der betreuende Elternteil sich nach der Trennung befindet. Auf eine frühere Lebensplanung, die eine Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung vorsah, kann sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung nicht berufen.
[...]
Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, so beginnt die Verpflichtung zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit in der Regel, wenn das jüngste Kind 13 Jahre alt geworden ist." (so z.B. Unterhaltsleitlinien OLG Oldenburg v. 017.2002, fortgeschrieben in den Folgejahren).

Da mir bei Abfassung dieser Antwort Ihr Wohnort nicht erkennbar ist, kann ich auf die konkret für Ihren Wohnort geltenden Unterhaltsleitlinien "Ihres" Oberlandesgerichtes nicht Bezug nehmen. Die Rechtsprechung der Senate unterscheidet sich in diesem Punkt aber nur in Details.

Eine Erwerbstätigkeit ist Ihrer Frau durch die Betreuung der minderjährigen Kinder in dem geschilderten Alter nicht zumutbar und nicht geschuldet. Die Einkünfte sind daher überobligatorisch und in der Tat nicht zu berücksichtigen.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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52349 Düren
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