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Ungerechtfertigte Rechnung vom Küchenstudio

13. April 2011 10:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage in Bezug auf eine sehr spät gestellte Zusatzrechnung von unserem Küchenstudio über Beträge, die nie mit uns im Vorfeld abgestimmt waren. Es handelt sich um eine Rechnung in Höhe von EUR 445,- und folgenden Positinen:
EUR 133,- für Arbeitsplatte für Fensterbänke
EUR 220,- für Nischenverkleidung
EUR 92,- für Montage

Der gesamte Küchenauftrag wurde fest vereinbart vor der endgültigen Aufmassnahme und Besichtigung durch den Geschäftsführer Herrn B.. Im Auftrag hatten wir eine Fliesenwandverkleiung von 65 cm explizit vereinbart und eine Komplettmontage. Tatsächlich wurde aber nur eine Verkleidung von 30 cm verwendet, was lange vor Montage auch Herrn B. mündlich mitgeteilt wurde. Daraufhin wurde aber der Auftragswert nicht mehr korrigiert.
Bei der Besichtigung hatte Herr B. die Fensterbänke bemängelt und den Vorschlag gemacht, dass diese mit dem Arbeitsplattenmaterial ausgetauscht werden. Dafür nannte er nur einen zusätzlichen ca-Betrag von 100 EUR, worauf wir uns bereit erklärten. Weitere Kosten wurden uns damals (Oktober 2010) nicht in Aussicht gestellt und wir haben auch nie wieder eine Rechnung oder Kostenaufstellung erhalten, bis zu der jetzigen Rechnung vom 17.3.2010.

Die tatsächliche Ausführung dieser Leistung war bereits im Dezember 2010.

Anbei mein Antwortschreiben. Könnten Sie mir bitte sagen, wie hoch die Aussicht ist, dass dieses Vorgehen rechtlich ok ist, oder das Küchenstudio dennoch die Beträge einfordern kann? Was kann ich ggf. noch ergänzen, dass das Küchenstudio den Fall damit zu den Akten legt?

Vielen Dank im Voraus!
Gruß


"Sehr geehrter Herr und Frau B.,

leider haben wir bis heute vergeblich versucht, sie telefonisch zu erreichen, um die Klärung der o.g. Rechnung herbeizuführen. Ich warte noch immer auf Ihren Rückruf.

Daher versuche ich nun auf diesem Weg mit Ihnen in Kontakt zu treten und Ihnen unsere Sicht der Dinge mitzuteilen und die Angelegenheit nach nunmehr über 4 Monaten zum Abschluss zu bringen.

Aus unserer Sicht ist diese Rechnung eine sehr große negative Überraschung gewesen und nicht nachvollziehbar. Lediglich der erste Betrag für die tatsächlichen Mehrkosten der Fensterbänke ist vom Betrag und von der Sachleistung bekannt gewesen und von Herrn B. bei der Besichtigung und Aufmassnahme abge-stimmt worden. Alle anderen Beträge waren vorher weder bekannt, noch mit uns abgestimmt.

Die Nischenverkleidung ist im Auftrag komplett enthalten (Wortlaut Auftrag: „Rückwände Höhe 65cm als Fliesenverkleidungen in Magnolie glänzend"). Tatsächlich wurden aber nur knapp 30cm verwendet, was auch mit Herrn B. abgestimmt war. Daher ist hier eine zusätzliche Rechnungsstellung von Material-kosten in Höhe von EUR 220,-- nicht nachvollziehbar.

Von einem zusätzlichen Betrag für die Montage war weder beim Besichtigungs-termin, noch im Auftrag die Rede (Wortlaut Auftrag: „Komplett Montage").

Auch überrascht uns die zeitlich sehr stark verzögerte Rechnungsstellung. Schließlich wurden die Leistungen bereits im November/Dezember 2010 geleistet und nicht wie in Ihrer Rechnung angegeben im März 2011.

Um die Sache zum Abschluss zu bringen haben wir Ihnen den Betrag von EUR 133,- heute angewiesen und betrachten die Angelegenheit damit als erledigt.

Mit freundlichen Grüßen"

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn die 133,- Euro für die Fensterbänke einschließlich Montage berechnet wurden, wäre Ihr Schreiben in Ordnung. Sie sollten allerdings noch darauf hinweisen, dass weitere Zusatz-Aufträge neben dem Angebot nicht erteilt wurden und daher auch nicht zu berechnen wären.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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