Gerne zu Ihrem Fall:
Als Verbraucherin haben Sie mit dem Unternehmen einen etwas gemischt typischen Werkvertrag abgeschlossen, bei dem es üblich und auch wirksam ist, vorher im Rahmen einer Besichtigung einen Stundenpreis/pro Person zu vereinbaren. Allerdings ausgerichtet auf den Erfolg.
Wenn das Unternehmen zurechenbar Stundenleistungen nicht erbracht hat, dürfen Sie diese von der Rechnung abziehen, also insofern die Vergütung „bilanziert" abziehen. Das sollten Sie unter Schilderung des hier vorgelegten Sachverhalts tun. Denn als Werkunternehmer war Ihnen der Erfolg geschuldet. Die
Nacherfüllung am nächsten Tag haben Sie konkludent akzeptiert, müssen das also per Saldo abziehen, also dem Unternehmer gut rechnen. Die neuen Anfahrtkosten lehnen Sie aber nachdrücklich ab. Die fallen in das Verschulden des Unternehmers.
Aus der Ferne schätze ich es durchaus für gerecht ein, wenn Sie sich einvernehmlich auf die Hälfte der vereinbarten Summe (aus der Stundenvergütung errechnet) einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Wenn ich es richtig verstehe, hat der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung, wann ich die Rechnung bezahlen muss. Was mache ich, wenn der Transporteur sein Verschulden nicht einsieht und trotz des Widerspruchs eine Zahlungsfrist setzt und mit einem Inkassobüro droht? Soll ich die Summe überweisen, die ich für gerechtfertigt halte oder erkenne ich damit die Rechnung als Ganzes an?
Eine Teilzahlung hat keine anerkennene Wirkung. Will der Gegner mehr, kann er wg. des Restbetrags einen Mahnbescheid erwirken, dem Sie widersprechen können. Dann muss er das streitige Verfahren einleiten.
Sie können auch "unter Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" den vollen Betrag zahlen, um sich den Rückforderungsanspruch zu sichern und diesen dann selbst per MB ein zuklagen.