Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall dürfte der von Ihnen zitierte § 314 BGB
anwendbar sein. Danach liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Da Sie planen dauerhaft nach England zu ziehen, bringen Ihnen die laufenden Verträge keinen Nutzen mehr ein.
Ich empfehle Ihnen, in jedem Falle Ihrem Schreiben eine Abmeldebescheinigung Ihrer Kommune beizufügen. Sie sind insoweit beweispflichtig dafür, dass Sie tatsächlich dauerhaft das Land verlassen. Ggf. können Sie auch weitere Unterlagen wie einen neuen Miet- oder Arbeitsvertrag in England vorlegen. Allerdings kommt der Abmeldebescheinigung besondere Beweiskraft entgegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 24.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
ich bedanke mich bei Ihnen fuer die prompte Beantwortung meiner Frage. Eine Rueckfrage moechte ich dennoch gerne stellen.
Habe ich also, danke Paragraph 314, die Chance, ohne Abloesesumme aus dem Vertrag herauszukommen, solange ich auch die Abnehmebescheinigung der Kuendigung beilege und mich auf den Paragraphen beziehe?
Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
letztlich handelt es sich um eine Wertungsfrage, ob ein Fall der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vorliegt. Eine Garantie kann ich Ihnen insoweit leider nicht geben. Wenn Sie aber ein entsprechendes Schreiben anfertigen und die Abmeldebescheinigung beilegen, so stehen Ihre Chancen aber sehr gut, dass Sie ohne Zahlung einer Ablösesumme aus dem Vertrag entlassen werden. Ggf. sollten sie ansonsten einen Anwalt hinzu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani