Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie keinen Zeugen für den Einwurf des Kündigungsschreibens haben, wird es tatsächlich schwer werden, sich gegen die Forderung des Stromanbieters zu wehren.
Denn der Kunde trägt die Beweislast für den Zugang eines Kündigungsschreibens, weil es sich diesbezüglich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB
handelt. Es liegt im Verantwortungsbereich desjenigen, welcher sich auf den Zugang eines Schreibens berufen will, sicher zu stellen, dass ein solcher Zugang auch erfolgt ist. Auch das Übergabeprotokoll wird Ihnen hierbei leider wenig weiterhelfen. In einem vergleichbaren Fall hat das Amtsgericht Freudenstadt (Urteil vom 02. April 2008 - Az. 5 C 466/07) hierzu ausgeführt:
"Es kommt weder darauf an, wann die Beklagte Strom abgelesen hat, noch ob die Wohnung nach Übergabe von einer dritten Person genutzt bzw. renoviert wurde. Entscheidend ist allein die ordnungsgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vertragspartner eines Energielieferungsvertrages ist dem Versorgungsunternehmen bis zu seiner Kündigung ungeachtet dessen zahlungspflichtig, dass der Strom etwa von einem Dritten verbraucht worden ist. Wird der Gebrauch von Energie ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Versorgungsunternehmen für die Bezahlung des Verbrauchs auch dann, wenn inzwischen ein Dritter die Leistungen des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen hat und Vertragspartner geworden ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 889
) ."
Ohne weiteren Nachweis für den Einwurf der Kündigung sehe ich daher wenig Chancen, der Forderung entgegenzutreten. Sie sollten dann den offenen Betrag besser bezahlen und versuchen, sich das Geld von der Nachmieterin wiederzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
04.01.2016
|
14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking