Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Gleichsetzung des § 383 StPO
mit den §§ 153
, 153 a StPO
ist schon deshalb nicht gegeben, da die Letztgenannten seitens der STA angewendet werden können (allerdings mit Zustimmung des Gerichtes), § 383 StPO
vom Gericht.
Sie müssen dabei auch beauchten, dass § 383 StPO
allein den Eröffnungsbeschluss des Hauptverfahrens betrifft, wobei die Gericht mE auch dann vollkommen zu Recht auf den Privatklageweg verweisen können.
Denn Sie müssen auch bedenken, das gerade eine Vielzahl dieser in Betracht kommender Delikte nicht nur die Justiz belasten, sondern dann auch die Ernsthaftigkeit der Anzeige überprüfen können.
Denn nur der, der die Privatklage - die vom Verletzten ohne Anwaltszwang erhoben werden kann - erhebt, meint es dann auch wirklich ernst. Sicher liegt ein Kostenrisiko vor und auch die Objektivität mag nicht im Antrag gewährt sein; diese Aufgabe obliegt dann aber wieder dem Richter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank
Was meinen sie mit Ernsthaftigkeit der Anzeige ?
Meine Frage war eigentlich, ob das Gericht eine Möglichkeit hat, ein ePrivatlage auch wenn sie Aussicht auf Erfolg hat, ablehnen kann und ob eine Privatklage für den Täter schlechter ist, als wenn dies die StA macht.
Sie schreiben"Denn Sie müssen auch bedenken, das gerade eine Vielzahl dieser in Betracht kommender Delikte nicht nur die Justiz belasten, sondern dann auch die Ernsthaftigkeit der Anzeige überprüfen können."
Diesen Satz habe ich leider nicht verstanden.
Sie schreiben weiter "die vom Verletzten ohne Anwaltszwang erhoben werden kann"
So wie ich dies verstehe, ist nun bei einer Privatklage kein Anwaltszwang nötig, in der Ergänzenden Antwort schreiben sie allerdings, dass man einen Rechtsanwalt als Beistand im Privatklageverfahren braucht, was stimmt nun ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Privatklage kann entweder der Verletzte selbst ODER ein Rechtsanwalt für ihn fertigen. Wenn der Verletzte sich also eines Vertreters bedient, muss ees ein Rechtsanwalt sein.
Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Privatklageverfahren einzustellen. Hier dürfen Sie es nicht mit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens verwechseln - das Gericht muss die Privatklage also erst einmal zulassen, kann das Verfahren aber danach einstellen.
Eine Vielzahl von Strafanzeigen werden auf dem ersten Ärger heraus gestellt und dann nicht vom "Verletzten" weiterverfolgt; das meinte ich mit dem Satz.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Ergänzung konnte ich eben erst lesen:
Nur ein Rechtsanwalt kann Beistand im Privatklageverfahren sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle