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Ungerechte falsche Paragraphen § 374 StPO ?

| 19. März 2008 07:18 |
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Strafrecht


Beantwortet von


08:47

Sehr geehrte Anwälte,

Lt. § 383 StPO kann das Gericht offenbar auf Klagen, die auf § 374 StPO gestellt wurden, einstellen.

Lt. ihrer Kollegin http://www.frag-einen-anwalt.de/Beleidigung-__f8468.html

kann das Gericht also die Sache auch durchaus einstellen, wie ich gerade lesen konnte.

Meine Frage bzw. Feststellung ist nun folgende.:

Gerade keinere Delikte sind lt. § 374 StPO auf dem PRivatklageweg zu bestreiten, dieser ist aus meinr Sicht nicht nur teuer, sondern es fehlt hierbei die notwenidge Neutralität, denn wenn der Kläger nicht Neutral ist und nicht verpflichtet auch entlastendes zu finden und zugleich Kläger hier Opfer darstellt, kann doch hier nichts gutes bei rauskommen.
Kleinere Delikte werden, wenn sie in der Obhut der StA liegen oft gegen ein geringes Geld oder auch n § 170 StPO etc. eingestellt, dieses Recht hat sicher der Kläger in einem Privatklageverfahren auch, nimmt davon aber sicherlich äußerst selten GEbrauch, die Obejktivität dürfe auch auf der Strecke bleiben und solche Sachen werden, obwohl der Staat dies vielleicht anders sehen würde, zum Gericht geschleift und es würde, da der Richtet u.U nicht anders kann, zwangsläufig zu einer verurteilung auch bei den kleinsten Kleinigkeiten kommen !

Sehe ich dies so richtig und ist so ein Verfahren nicht ungerecht den anderen Delikten, die die StA bearbeiten muss und die nicht nur bei Antrag verfolgt werden ?

Man will doch bei kleineren Delikten gerne mal auf eine Anklage verzichten, konterkarriert man dies denn nun nicht, indem man dies voll in der Hand eines Laien legen würde ???
Kann man also den § 383 StPO im Privatklagebereich mit dem § 153 und 153 a StPO gleichsetzen ?
Danke

Eingrenzung vom Fragesteller
19. März 2008 | 07:25
19. März 2008 | 08:11

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


eine Gleichsetzung des § 383 StPO mit den §§ 153 , 153 a StPO ist schon deshalb nicht gegeben, da die Letztgenannten seitens der STA angewendet werden können (allerdings mit Zustimmung des Gerichtes), § 383 StPO vom Gericht.


Sie müssen dabei auch beauchten, dass § 383 StPO allein den Eröffnungsbeschluss des Hauptverfahrens betrifft, wobei die Gericht mE auch dann vollkommen zu Recht auf den Privatklageweg verweisen können.

Denn Sie müssen auch bedenken, das gerade eine Vielzahl dieser in Betracht kommender Delikte nicht nur die Justiz belasten, sondern dann auch die Ernsthaftigkeit der Anzeige überprüfen können.

Denn nur der, der die Privatklage - die vom Verletzten ohne Anwaltszwang erhoben werden kann - erhebt, meint es dann auch wirklich ernst. Sicher liegt ein Kostenrisiko vor und auch die Objektivität mag nicht im Antrag gewährt sein; diese Aufgabe obliegt dann aber wieder dem Richter.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2008 | 08:40

Vielen Dank
Was meinen sie mit Ernsthaftigkeit der Anzeige ?
Meine Frage war eigentlich, ob das Gericht eine Möglichkeit hat, ein ePrivatlage auch wenn sie Aussicht auf Erfolg hat, ablehnen kann und ob eine Privatklage für den Täter schlechter ist, als wenn dies die StA macht.

Sie schreiben"Denn Sie müssen auch bedenken, das gerade eine Vielzahl dieser in Betracht kommender Delikte nicht nur die Justiz belasten, sondern dann auch die Ernsthaftigkeit der Anzeige überprüfen können."

Diesen Satz habe ich leider nicht verstanden.

Sie schreiben weiter "die vom Verletzten ohne Anwaltszwang erhoben werden kann"

So wie ich dies verstehe, ist nun bei einer Privatklage kein Anwaltszwang nötig, in der Ergänzenden Antwort schreiben sie allerdings, dass man einen Rechtsanwalt als Beistand im Privatklageverfahren braucht, was stimmt nun ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2008 | 08:47

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Privatklage kann entweder der Verletzte selbst ODER ein Rechtsanwalt für ihn fertigen. Wenn der Verletzte sich also eines Vertreters bedient, muss ees ein Rechtsanwalt sein.


Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Privatklageverfahren einzustellen. Hier dürfen Sie es nicht mit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens verwechseln - das Gericht muss die Privatklage also erst einmal zulassen, kann das Verfahren aber danach einstellen.

Eine Vielzahl von Strafanzeigen werden auf dem ersten Ärger heraus gestellt und dann nicht vom "Verletzten" weiterverfolgt; das meinte ich mit dem Satz.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 19. März 2008 | 08:14

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Ergänzung konnte ich eben erst lesen:


Nur ein Rechtsanwalt kann Beistand im Privatklageverfahren sein.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 20. November 2008 | 00:38

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Die Antwort war nach der Nachfrage recht ok, leider habe ich zuerst nicht verstanden, worum es ging.

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