Sehr geehrter Ratsuchender,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. Unter Beleidigung gem. § 185 StGB
vesteht man den rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung. Bei der Betitelung als "Korinthenkacker" und "Klugscheißer" könnte eine solche Ehrverletzung vorliegen.Diese Begriffe gehen grundsätzlich über bloße Unhöflichkeiten hinaus, jedoch kommt es gerade bei Beleidigungen auf den Einzelfall an.
2. Die Strafe liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3. Ob eine Anzeige überhaupt einen Sinn macht, ist schwierig zu beantworten.
Es kommt darauf an, welchen Zweck Sie verfolgen. Wenn Sie Genugtuung für die erlittene Ehrkränkung wollen, ist ein Vorgehen gegen die Beleidigung zwingend.
Jedoch müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass es sich hierbei um ein Delikt handelt, welches auf dem Privatklageweg gem. § 374 StPO
verfolgt werden muss.
Das bedeutet, dass Sie selber eine Anklageschrift einbringen müssen. Sie benötigen einen Rechtsbeistand. Des Weiteren entscheidet das Gericht gem. § 383 StPO
darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet oder die Klage zurückgewiesen wird.Dies alles ist mit Kosten verbunden.
Es liegt also an Ihnen, wie wichtig Ihnen diese Verfolgung ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Danke für Ihre Antwort !
Demnach ist eine einfache Anzeige bei der Polizei ohne Erfolg ?
Würden die Zeugen ausreichen ? Was ist mit der Gewaltandrohung ?
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt nur bei Bejahung des öffentlichen Interesses. Das ist bei Ihrem Fall nicht gegeben.
Die Zeugen an sich würden ausreichen, jedoch kommt es natürlich auf den konkreten Fall und die konkreten Umstände an, z.B. ob Sie den Vermieter auch beschimpft haben, in welchem Zusammenhang das alles stattgefunden hat. etc.
Bezüglich der Gewalt müßte es sich um die Androhung eines empfindlichen Übels handeln, welches Sie zu einer Unterlassung bewegen sollte. Dann käme der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB
in Betracht.
Ihrer Schilderung kann ich dies jedoch nicht entnehmen.
Möglicherweise ist hier Straftatbestand der Bedrohung gem § 241 StGB
erfüllt. Dazu benötigt man das Vorliegen der Androhung eines Verbrechens. Das kann ich in Ihrem Fall nicht beurteilen, da ich die Intensität der Androhung nicht kenne.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen klären konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin