Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass der Unfallverursacher die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu tragen hat.
(Ein Anwalt/ eine Anwältin für Verkehrsrecht hätte Sie auch dahingehend beraten, was die günstigste Vorgehensweise ist.)
1.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Mischen von fiktiver und konkreter Abrechnung nicht möglich ist, „mischen impossible" (erneut BGH, Urt. v. 02.10.2018 - VI ZR 40/18
).
Ein Rosinenpicken findet nicht statt.
Sie können nicht den fiktiven Netto-Wiederbeschaffungswert plus die tatschlich angefallene Umsatzsteuer verlangen.
Es geht entweder nur fiktiver Netto-Wiederbeschaffungswert oder tatsächlicher Brutto-Wiederbeschaffungswert
Mit Einreichen der Widerbeschaffungsrechnung sind Sie auf eine konkrete Abrechnung umgeschwenkt.
> Die Versicherung hat daher korrekt abgerechnet und sie müssen das so hinnehmen.
Wenn Sie die konkreten Zahlen mitteilen, kann ich darauf auch Bezug nehmen.
2.
Mietwagenkosten können sie erstattet verlangen für die Zeit der Wiederbeschaffung gegen Nachweis der Wiederbeschaffung, wenn Sie nicht ohne Weiteres mit der Wiederbeschaffung in Vorleistung gehen konnen.
Mindestens sind das die Tage, die für die Wiederbeschaffung im Gutachten stehen + Tage zwischen Gutachtenbeauftragung und Gutachtenerstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Vielen Dank für die Rückmeldung. HIerzu hätte ich noch eine ergänzende Anmerkung bzw. Rückfrage zu Ihrer Antwort.
Der Bruttowert der Ersatzbeschaffung mit 8.000 € liegt unter dem Wiederbeschaffungswert netto lt. Gutachten mit 9.000 €. Der Restwert brutto ist mit 3.000 € im Gutachten angegeben.
Demanch stünde mir doch der Wbw netto abzgl. Restwert brutto zu = 6.000 € zzgl. aller Nebenkosten wie MIetwagen, Standgeld etc. bei einer fiktiver Abrechnung zu, welche ich ja auch gewählt habe? Ich als Leihe bin davon ausgegangen, das die Anforderung einer Ersatzbeschaffung um einen Mwst auszuzahlen korrekt sei. Im Übrigen hatte ich einen Anwalt damait beauftragt, dieser mir ebenfalls bestätigte das mit laut Gutachten das zustehe, sprich voller WBW netto abzgl. Brutto Restwert.Ebenso hat der Anwalt mir mitgeteilt, das ich die Rechnung der Ersatzbeschaffung der Verischerung einreichen soll um die Mwst zu erhalten. Das damit ein umschwenken resultiert wurde weder von der Verischerung noch vom Anwalt komuniziert.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die ergänzenden Abgaben.
Im Falle eine fiktiven Abrechnung (ohne vorgelegte Wiederbeschaffungsrechnung) stünden Ihnen 6.000 € zu.
Mit Vorlage der Rechnung haben Sie tatsächlich abgerechnet und erhalten nur 5.000 €. Den fiktiven Wiederbeschaffungswert haben sie nicht realisiert.
Das ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Ansatzpunkt für Sie bzw. für den Anwalt wäre jetzt, gegenüber der Versicherung zu argumentieren, dass Sie gerade kein vergleichbares Fahrzeug erworben haben, sondern ein älteres und /oder eines mit deutlich höherer Laufleistung. Dass Sie sich mit weniger begnügen als Ihnen zustünde, dürfe nicht zu Ihren Lasten gehen.
Der Geschädigte soll allerdings auch nicht am Schadensfall verdienen und Sie haben ein Nachfolgefahrzeug für weniger als vom Schverständigen geschätzt erworben.
Vgl. für eine günstigere (Brutto-)Reparatur als laut Gutachten Netto (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - VI ZR 24/13
, Rdnr. 11 und 12:
"Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, [...] weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. "
"Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die [...] berechneten [...]Kosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt".
Der Fehler lag hier in der Einreichung der Wiederbeschaffungsrechnung.
Ohne diese haben sie, hätten Sie die 6.000 € unproblematisch erhalten.
Durch den Rat des Anwaltes ist Ihnen vermutlich ein Schaden in Höhe von 1.000 € entstanden.
Wenden Sie sich an den Anwalt zwecks Schadensersatz.
Die gegnerische Versicherung muss Sie nicht beraten. Es ist die Versicherung der Gegenseite.
Sie hat 1.000 € gespart.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt