Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der abgestuften Arbeitnehmerhaftung:
Da der Arbeitnehmer regelmäßig in vom Arbeitgeber geschaffenen Gefahrenbereichen tätig ist, hat die Rechtsprechung diesen oben genannten Grundsatz entwickelt.
Konkret unterscheidet das BAG wie folgt:
Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und
erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz grund-sätzlich voll.
Zudem muss der Arbeitgeber das Verschulden Ihres Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB
).
Ob hier wirklich eine anteilige Haftung aufgrund des Vorliegens einer mittleren Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist anzuzweifeln, hängt aber von allen konkreten Einzelfallumständen ab.
Ich meine aber nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung, Sie sollten sich hier dagegen zur Wehr setzen, ggf. besteht auch nur eine Haftungsquote von 25 %.
Dieses ist auch letztlich für die KfZ-Versicherung von Bedeutung (> Höherstufung/Beiträge etc.):
Bei einem Unfall kommt für den Schaden in der Regel die für den Firmenwagen vom Arbeitgeber abgeschlossene Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. Ereignet sich der Unfall bei einer "Privatfahrt" muss der Arbeitnehmer u. U. die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung aus eigener Tasche zahlen, was hier aber nicht vorliegt. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch andere Reglungen vereinbaren, was aber hier nach Ihren Angaben wohl nicht der Fall ist.
Sprechen Sie also Ihren Arbeitgeber auf die Versicherung an und sagen Sie ihm, dass dieses ein Versicherungsfall sein müsste, der zunächst über diese zu regulieren sei.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
30. Juli 2011
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07:49
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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