Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass Ihnen als Teil Ihrer Gesamtvergütung ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich somit um einen Entgeltbestandteil, den der Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen darf.
Da es sich um einen Teil Ihres Lohnes handelt, ist Ihnen der Dienstwagen zumindest bis zm Ablauf des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums weiterhin zu überlassen. Kurz gesagt: Solange Sie Anspruch auf Lohn haben, haben Sie auch einen Anspruch auf den Dienstwagen.
Sie müssen das Fahrzeug daher, da der Entgeltfortzahlungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, momentan nicht herausgeben.
Tun Sie es dennoch, so muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung zahlen. Er kann den bislang abgezogenen „geldwerten Vorteil" dann nicht mehr in Abzug bringen.
Da Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie die Kosten des Fahrzeugs tragen, sehe ich für die Geltendmachung der in den letzten 11 Monaten angefallenen Aufwendungen allerdings keine Rechtsgrundlage.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Michael Vogt
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