Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Zusenden von Werbung trotz eines eindeutig entgegenstehenden Willens stellt einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Auch das Eigentumsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind betroffen. Wünscht der Empfänger Postwurfsendungen erkennbar nicht, liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 II Nr. 1 UWG
vor (LG Lüneburg, Az.: 4 S 44/11
).
Es kommt nicht einmal auf einen Aufkleber auf dem Briefkasten an, sondern der Betroffene kann auch anders seien entgegenstehenden Willen erklären.
Sie haben ein Schild und haben darüber hinaus durch das Zurücksenden klargemacht, dass Sie keine Sendung mehr möchten.
Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung. Sie sollten eine Unterlassungserklärung an den Verlag senden und eine Frist zur Unterzeichnung setzen. Natürlich können Sie auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Unterlassungsverpflichtung kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Sie kann mit Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft durchgesetzt werden.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
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