Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann von Ihnen nach der bestehenden Regelung das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn durch Sterbeurkunde das Versterben Ihrer Mutter als Berechtigter nachgewiesen werden. Zu Lebzeiten Ihrer Mutter kann dieses Recht aber grundsätzlich nicht einseitig entzogen werden. Auch erlischt es nicht automatisch, wenn die berechtigte Person auf Dauer in ein Senioren- oder Pflegeheim umzieht. Um das Wohnrecht aus dem Grundbuch löschen zu können, darf es grundsätzlich zu Lebzeiten der Zustimmung des Wohnrechtsberechtigten. Die Zustimmung wäre dann, wie auch die ursprüngliche Einräumung des Wohnrechts, an die notarielle Beurkundungsform gebunden, um eine Löschung beim Grundbuchamt erwirken zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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