Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal richten sich die zu leistende Arbeitszeit und der Arbeitsumfang nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag. Ihre Frau hat daher nicht die Verpflichtung, darüber hinaus Arbeitsstunden zu leisten. Die Abmahnung wird wohl Ihrer Schilderung nach keine rechtliche Grundlage haben und Ihre Frau kann deshalb arbeitsrechtlich dagegen vorgehen und zunächst verlangen, dass die Abmahnung aus der Personlakte entfernt wird und dieser zugleich widersprechen und den Sachverhalt richtig stellen.
Dennoch bin ich mir nicht sicher, ob dies die Situation Ihrer Frau im Unternehmen verbessert.
Sollte sich die Firma dazu entschlossen haben, eine Arbeitnehmerin loszuwerden, hat diese meist wenig Möglichkeiten, dagegen anzugehen. Dennoch, Mobbing ist nicht zulässig.
Dem Arbeitgeber obliegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre des Arbeitnehmers. In jedem Schuldverhältnis, wie insbesondere dem Arbeitsverhältnis, besteht die Pflicht zur Rücksicht gegenüber den Rechten, Rechtsgütern und Interessen des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB
).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht in Betrieben des privaten Rechts zunächst die Möglichkeit offen, sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG
). Dieses Recht besteht unabhängig von der Existenz eines Betriebsrates. Zuständig ist im Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte. Bleibt die Beschwerde erfolglos, können sie sich an den Arbeitgeber wenden. Formen und Fristen für die Beschwerde gibt es nicht. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats als Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
).
Ihre Frau sollte sich daher an einen der Objektleiterin übergeordeneten Vorgesetzten wenden und das Problem dort darlegen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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