Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.
Zu Ihren Fragen:
- Liege ich mit meiner Annahme im Bezug auf § 241a Absatz 2 BGB
richtig?
Ich gehe davon aus, dass § 241a Abs. 2 BGB
hier Anwendung findet, insbesondere da Sie zunächst davon ausgegangen sind, dass die Reservierung/ Bestellung Bestand hatte.
Des Weiteren haben Sie die nötigen Schritte in die Wege geleitet, um die Auslieferung durch die Post zu verhindern.
Da die Empfängerin Sie zunächst wegen einer Reservierung kontaktiert und auch eine Reservierungsbestätigung durch Sie erhalten hatte, sodann aber in der Folgezeit nicht mehr reagierte, ist davon auszugehen, dass die Empfängerin wissen musste/ konnte, dass die Versendung des Gerätes nur in der Annahme einer tatsächlich erfolgten Bestellung erfolgt ist.
Insofern ist § 241a Abs. 2 BGB
hier anwendbar, welcher eine Ausnahme zur Regelung des Abs. 1 darstellt. Etwaige Ansprüche auf Herausgabe sind nicht ausgeschlossen.
- Da die Kundin nicht reagiert - wie soll ich nun vorgehen?
Sie sollten der Kundin eine schriftliche Forderung ( per Einschreiben) übermitteln, aus der hervorgeht, dass Sie einen Anspruch auf Herausgabe des Gerätes haben. Sie sollten des Weiteren eine Frist zur Herausgabe des Gerätes setzen.
- Wer übernimmt die Kosten, wenn ich mir einen Anwalt nehme und mein Recht auf Rücklieferung einklagen muss?
Lässt die Dame die Frist zur Herausgabe verstreichen, so sind die entstehenden Kosten für die juristische Hilfe als Verzugsschaden zu sehen und können gegenüber der Dame geltend gemacht werden.
Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den hinterlegten Kanzleidaten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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