Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unberechtigte Weitergabe persönlicher Daten durch Hausverwaltung an Dritte

| 30. März 2025 13:46 |
Preis: 70,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Wir haben einige Probleme mit unserer Hausverwaltung bzgl. Mängelbeseitigung. Diese hat uns bereits zweimal angeboten, den Mietvertrag vorzeitig beenden zu können, was wir aber nicht möchten.

Jetzt hat uns die Hausverwaltung eine Abmahnung wegen angeblicher Vertragsverletzungen per EMail gesendet. Uns hat sehr verwundert, dass diese EMail auch an eine Andere, bisher nicht involvierte Hausverwaltung weitergeleitet (EMail- Adresse steht im Cc) wurde. Wir wurden weder darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine neue? Hausverwaltung das Objekt übernommen hat, noch haben wir einer Datenweitergabe zu diesem Zweck zugestimmt. Zitat Datenschutzvereinbarung bei Vertragsunterzeichnung (Oktober 2024):

„Ihre personenbezogenen Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben oder übermittelt,
wenn dies zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie hierzu eingewilligt haben."

Anderweitige Vereinbarungen existieren nicht. Wir können nicht erkennen, inwieweit die Weitergabe unserer Daten an eine andere Hausverwaltung der Vertragserfüllung dient soll und möchten das nicht einfach hinnehmen. Was können wir hier tun?

Es geht hierbei ausschliesslich um die datenschutzrechtliche Fragestellung!








30. März 2025 | 15:56

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die Weitergabe hat Ihrer personenbezogenen Daten ohne vorherige Information und ohne Ihre Einwilligung an eine dritte, Ihnen unbekannte Hausverwaltung stellt einen potenziellen Verstoß gegen die DSGVO dar:

Eine Datenweitergabe ist entsprechend Art. 6 Abs. 1 DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html) im Wesentlichen nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt, diese zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse besteht. All dies ist bislang nicht ersichtlich, insbesondere nicht weshalb dies entsprechend der Datenschutzvereinbarung zur Vertragserfüllung erforderlich sein soll (zu Abrechnungszwecken ja schon einmal gar nicht).

Folgend Schritte sind hier zu empfehlen:

Fordern Sie von der Hausverwaltung eine Auskunft gem. § 15 DSGVO, also insbesondere die Auskunft, welche personenbezogenen Daten von Ihnen dort gespeichert werden, ob und welche der personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben wurden. Sollte eine Weitergabe erfolgt sein, fordern Sie die Offenlegung der rechtlichen Grundlage hierfür sowie der Empfängeridentität."

Gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat die Hausverwaltung hier unverzüglich, spätestens aber innerhalb eine Monats Auskunft zu erteilen.

Natürlich können Sie sich hier dabei darauf beziehen, dass Sie sich nicht erklären können, weshalb die Abmahnung per CC an die andere Hausverwaltung übermittelt wurde.

Sollte die Hausverwaltung das Auskunftsersuchen nicht fristgerecht oder unzureichend beantworten bzw. auch nach der Auskunft ein Grund für die Weitergabe nicht ersichtlich sein, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (z. B. dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit) erheben. Dies kann online erfolgen und führt in der Regel zu einer behördlichen Überprüfung.

Sie können die Hausverwaltung zudem abmahnen, d.h. insbesondere zur (strafbewehrten) Unterlassung der künftigen Weitergabe Ihrer Daten ohne Vorliegen eines entsprechendes Grundes auffordern. Hier kann es durchaus zu empfehlen sein, einen Anwalt einzuschalten, wenn sich die Sache nicht aufgrund der Auskunft der Hausverwaltung klären sollte. Auch bei der anderen Hausverwaltung kann ein Auskunftsbegehren gestellt werden und ggf. die sofortige Löschung Ihrer Daten verlangt werden.

Sofern Ihnen durch die Datenweitergabe ein Schaden entstanden ist (z. B. Rufschädigung), kann auch ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, Art 82 DSGVO, wobei die Gerichte hier allerdings oft sehr zurückhaltend sind.

Als erstes sollte in jedem Fall die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO stehen. Je nach Inhalt der Auskunft sind dann die entsprechenden weiteren Schritte zu ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2025 | 14:03

Es scheint so, als würde die Hausverwaltung wechseln. Bisher sind wir aber noch nicht schriftlich informiert worden und haben auch noch keine Datenschutzvereinbarung mit der neuen Hausverwaltung unterzeichnet. Wäre die Weitergabe unserer Daten vorab durch die alteHausverwaltung rechtskomform?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2025 | 14:14

Wie gerade telefonisch besprochen, ist ihre Nachfrage ja entsprechend erledigt. Sollte sich dennoch etwas fragliches ergeben, melden Sie sich gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. März 2025 | 16:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell, ausführlich, hilfreich. Danke für die gute Beratung!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. März 2025
5/5,0

Schnell, ausführlich, hilfreich. Danke für die gute Beratung!


ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht