Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Weitergabe hat Ihrer personenbezogenen Daten ohne vorherige Information und ohne Ihre Einwilligung an eine dritte, Ihnen unbekannte Hausverwaltung stellt einen potenziellen Verstoß gegen die DSGVO dar:
Eine Datenweitergabe ist entsprechend Art. 6 Abs. 1 DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html) im Wesentlichen nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt, diese zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse besteht. All dies ist bislang nicht ersichtlich, insbesondere nicht weshalb dies entsprechend der Datenschutzvereinbarung zur Vertragserfüllung erforderlich sein soll (zu Abrechnungszwecken ja schon einmal gar nicht).
Folgend Schritte sind hier zu empfehlen:
Fordern Sie von der Hausverwaltung eine Auskunft gem. § 15 DSGVO, also insbesondere die Auskunft, welche personenbezogenen Daten von Ihnen dort gespeichert werden, ob und welche der personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben wurden. Sollte eine Weitergabe erfolgt sein, fordern Sie die Offenlegung der rechtlichen Grundlage hierfür sowie der Empfängeridentität."
Gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat die Hausverwaltung hier unverzüglich, spätestens aber innerhalb eine Monats Auskunft zu erteilen.
Natürlich können Sie sich hier dabei darauf beziehen, dass Sie sich nicht erklären können, weshalb die Abmahnung per CC an die andere Hausverwaltung übermittelt wurde.
Sollte die Hausverwaltung das Auskunftsersuchen nicht fristgerecht oder unzureichend beantworten bzw. auch nach der Auskunft ein Grund für die Weitergabe nicht ersichtlich sein, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (z. B. dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit) erheben. Dies kann online erfolgen und führt in der Regel zu einer behördlichen Überprüfung.
Sie können die Hausverwaltung zudem abmahnen, d.h. insbesondere zur (strafbewehrten) Unterlassung der künftigen Weitergabe Ihrer Daten ohne Vorliegen eines entsprechendes Grundes auffordern. Hier kann es durchaus zu empfehlen sein, einen Anwalt einzuschalten, wenn sich die Sache nicht aufgrund der Auskunft der Hausverwaltung klären sollte. Auch bei der anderen Hausverwaltung kann ein Auskunftsbegehren gestellt werden und ggf. die sofortige Löschung Ihrer Daten verlangt werden.
Sofern Ihnen durch die Datenweitergabe ein Schaden entstanden ist (z. B. Rufschädigung), kann auch ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, Art 82 DSGVO, wobei die Gerichte hier allerdings oft sehr zurückhaltend sind.
Als erstes sollte in jedem Fall die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO stehen. Je nach Inhalt der Auskunft sind dann die entsprechenden weiteren Schritte zu ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Es scheint so, als würde die Hausverwaltung wechseln. Bisher sind wir aber noch nicht schriftlich informiert worden und haben auch noch keine Datenschutzvereinbarung mit der neuen Hausverwaltung unterzeichnet. Wäre die Weitergabe unserer Daten vorab durch die alteHausverwaltung rechtskomform?
Wie gerade telefonisch besprochen, ist ihre Nachfrage ja entsprechend erledigt. Sollte sich dennoch etwas fragliches ergeben, melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt